IV. Welche Folgen hat ein Rücktritt?
2. Welche Bedeutung hat die Wertersatzpflicht (§ 346 Abs. 2 BGB)?
In § 346 Abs. 2 S. 1 BGB ordnet das Gesetz eine verschuldensunabhängige Wertersatzpflicht an, neben die verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche nach § 346 Abs. 4 BGB iVm § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 BGB bzw. § 283 BGB treten können. Dabei erlaubt das Gesetz eine Aufteilung der Leistungen: Nur soweit die Rückgewähr in natura nicht möglich ist, muss Wertersatz geleistet werden, so dass teilweise Rückgewähr und teilweise Wertersatz zu leisten sein kann.
- § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ordnet einen Wertersatzanspruch an, wenn die Rückgewähr nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist. Damit bezieht sich das Gesetz vor allem auf Dienstleistungen (§ 611 BGB), auf die Gebrauchsüberlassung einer Sache (§ 535 BGB) oder auf unkörperliche Werke wie eine Taxifahrt oder ein mündliches Gutachten (§ 631 BGB).
Ähnlich ist die Regelung zur Wertersatzpflicht bei ungerechtfertigter Bereicherung (§ 818 Abs. 2, 1. Var BGB), die sich der Gesetzgeber zum Vorbild genommen hat. Wenn Sie also eine der beiden Regelungen verstehen, können Sie auch die andere nachvollziehen.
- § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB bestimmt, dass Wertersatz zu leisten ist, wenn die Sache verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet wurde. Da die empfangene Leistung im ursprünglichen Zustand zurückzugewähren wäre, ist insoweit tatsächliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) eingetreten. Freilich steht es dem Rücktrittsschuldner frei, die Belastung zu beseitigen (d.h. etwa ein Pfandrecht abzulösen), den veräußerten Gegenstand wiederzubeschaffen oder die Folgen einer Verarbeitung vollständig rückgängig zu machen. Dann muss er die Leistung in natura zurückgewähren, seine Wertersatzpflicht entfällt.
- Schließlich umfasst § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB die weiteren Fälle der Unmöglichkeit der Herausgabe, die nicht in Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung oder Umgestaltung im Sinne von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB liegen. Sie müssen dabei allerdings sauber zwischen einer Verschlechterung und einem Untergang differenzieren: Nur für die 1. Variante (die Verschlechterung - also nicht den Untergang!) schließt nämlich der zweite Halbsatz von Nr. 3 eine Wertersatzpflicht aus, wenn diese Verschlechterung auf der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme beruhte. Dabei geht es etwa um die Wertminderung eines PKW allein durch die Erstzulassung.
- § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB sind deutlich konkreter gefasst als § 818 Abs. 2, 2. Var. BGB für die ungerechtfertigte Bereicherung. Dennoch ist der zugrundeliegende Gedanke identisch - daher soll nach unstreitiger Auffassung die Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 S. 1 BGB in allen Fällen eingreifen, in denen eine Rückgewähr unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB ist.
Die Begründung dafür ist umstritten: Teilweise wird nur § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB analog herangezogen, zum Teil wird weitergehend eine Gesamtanalogie zu § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB gebildet und mitunter wird die Gesamtanalogie sogar auf § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BGB gestützt. Wieder andere meinen, man könne dies durch eine weite Auslegung der Begriffe in § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 BGB lösen.
Allerdings ist dieser Streit um die Herleitung nie entscheidungserheblich (alle Ansichten führen immer zum selben Ergebnis). Sie sollten ihn daher nicht in der Klausur darstellen. Sie können zur Begründung der Wertersatzpflicht jede der drei Analogien wählen und müssen dies nicht näher abgrenzen oder begründen.