IV. Wel­che Fol­gen hat ein Rück­tritt?

1. Wie er­folgt die Rück­ge­währ (§ 346 Abs. 1 BGB)?

§ 346 Abs. 1 BGB ver­langt, dass die Leis­tungen in dem Zu­stand zu­rück­zu­ge­wäh­ren sind, in dem sie emp­fan­gen wur­den. Dies ge­schieht bei ei­nem ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag Zug um Zug (§ 348 S. 1 BGB), so dass jede Par­tei die Rück­ge­währ ver­wei­gern kann, bis die an­dere Par­tei ih­rer­seits Rück­ge­währ an­bie­tet (§ 348 S. 2 BGB iVm § 320 Abs. 1 S. 1 BGB).

Die Leis­tung ist al­ler­dings nach hM nicht an dem Ort zu­rück­zu­ge­wäh­ren, an dem sie emp­fan­gen wurde ("ac­tus con­tra­ri­us"). Viel­mehr rich­tet sich der Ort der Rück­ge­währ nach § 269 Abs. 1 BGB. Da­nach sind vor­ran­gig ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen zu prü­fen. Bei ei­nem ver­trag­li­chen Rück­trittsrecht soll der Rück­trittsbe­rech­tigte in der Re­gel das Trans­port- und Kos­ten­ri­siko der Rück­ge­währ tra­gen, so dass er die Leis­tung zum Rück­trittsgeg­ner brin­gen muss. Im Üb­ri­gen wird sich in der Re­gel aus den Um­stän­den er­ge­ben, dass der Ge­gen­stand an dem Ort ab­zu­ho­len ist, an dem er sich ver­trags­ge­mäß be­fin­det. Das be­deu­tet, dass un­vor­her­seh­bare Be­we­gun­gen des Ge­gen­standes nicht zu Las­ten des Gläu­bi­gers ge­hen, der vor­her­seh­bare oder ver­ein­barte Trans­port ins­be­son­dere zum Be­triebs- oder Wohn­ort je­doch schon. Not­falls greift die Ver­mu­tung des § 269 Abs. 1 BGB.

Geld­schulden stel­len im Re­gel­fall bloße Geld­sum­men­schul­den dar, so dass nicht die ur­sprüng­lich über­eig­ne­ten (§ 929 S. 1 BGB) Mün­zen oder Scheine zu­rück­zu­zah­len sind, son­dern nur der Be­trag zu ver­schaf­fen ist; da­her kom­men Wer­ter­satz (§ 346 Abs. 2 BGB) oder so­gar eine Leis­tungsbe­frei­ung (§ 346 Abs. 3 BGB) nicht in Be­tracht. Die Kos­ten und das Trans­por­tri­siko trägt in­so­weit nach der Spe­zi­al­re­ge­lung des § 270 Abs. 1 BGB der je­wei­lige Rück­trittsschuld­ner. Auch hier kann aber an­de­res ver­ein­bart wer­den.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.