IV. Welche Folgen hat ein Rücktritt?
1. Wie erfolgt die Rückgewähr (§ 346 Abs. 1 BGB)?
§ 346 Abs. 1 BGB verlangt, dass die Leistungen in dem Zustand zurückzugewähren sind, in dem sie empfangen wurden. Dies geschieht bei einem gegenseitigen Vertrag Zug um Zug (§ 348 S. 1 BGB), so dass jede Partei die Rückgewähr verweigern kann, bis die andere Partei ihrerseits Rückgewähr anbietet (§ 348 S. 2 BGB iVm § 320 Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Leistung ist allerdings nach hM nicht an dem Ort zurückzugewähren, an dem sie empfangen wurde ("actus contrarius"). Vielmehr richtet sich der Ort der Rückgewähr nach § 269 Abs. 1 BGB. Danach sind vorrangig vertragliche Vereinbarungen zu prüfen. Bei einem vertraglichen Rücktrittsrecht soll der Rücktrittsberechtigte in der Regel das Transport- und Kostenrisiko der Rückgewähr tragen, so dass er die Leistung zum Rücktrittsgegner bringen muss. Im Übrigen wird sich in der Regel aus den Umständen ergeben, dass der Gegenstand an dem Ort abzuholen ist, an dem er sich vertragsgemäß befindet. Das bedeutet, dass unvorhersehbare Bewegungen des Gegenstandes nicht zu Lasten des Gläubigers gehen, der vorhersehbare oder vereinbarte Transport insbesondere zum Betriebs- oder Wohnort jedoch schon. Notfalls greift die Vermutung des § 269 Abs. 1 BGB.
Geldschulden stellen im Regelfall bloße Geldsummenschulden dar, so dass nicht die ursprünglich übereigneten (§ 929 S. 1 BGB) Münzen oder Scheine zurückzuzahlen sind, sondern nur der Betrag zu verschaffen ist; daher kommen Wertersatz (§ 346 Abs. 2 BGB) oder sogar eine Leistungsbefreiung (§ 346 Abs. 3 BGB) nicht in Betracht. Die Kosten und das Transportrisiko trägt insoweit nach der Spezialregelung des § 270 Abs. 1 BGB der jeweilige Rücktrittsschuldner. Auch hier kann aber anderes vereinbart werden.