III. Wodurch kann der Rücktritt ausgeschlossen werden?
2. Wodurch wird ein gesetzliches Rücktrittsrecht ausgeschlossen?
Ausschlussgründe für den Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung (§ 323 BGB bzw. § 326 Abs. 5 BGB) finden sich in § 218 Abs. 1 BGB, § 323 Abs. 5 BGB, § 323 Abs. 6 BGB; nach § 352 BGB kann der Rücktritt unwirksam werden. Im Detail:
- Nach § 218 Abs. 1 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf die Leistung (bei Nichtleistung) bzw. auf Nacherfüllung (bei Schlechtleistung) verjährt ist.
Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht und kein Anspruch (es gibt einen "Anspruch auf Rückgewähr", aber keinen "Anspruch auf Rücktritt"). Damit unterliegt er nicht der "Verjährung" (§ 194 BGB) - bei § 218 BGB handelt es sich um eine "Ausschlussfrist". Dies wird in Klausuren oft falsch ausgedrückt, was zu hohen Punktabzügen führt.
- Der Rücktritt wegen Nichterfüllung ist zudem ausgeschlossen, wenn die betroffene Leistungspflicht durch wirksame Aufrechnung erloschen ist, da dann schon keine Nichterfüllung mehr vorliegt. Darüber hinaus wird der Rücktritt nach § 352 BGB unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und die Aufrechnungserklärung unverzüglich nach dem Rücktritt erfolgt. Der Grund dafür ist, dass die Aufrechnung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens der Aufrechnungslage entfaltet, die vor dem Rücktritt erfolgt ist.
- Weitere Ausschlussgründe finden sich in § 323 Abs. 5 S. 1 BGB, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB und § 323 Abs. 6 BGB. Diese sind besonders klausurrelevant und werden daher gleich näher betrachtet.
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