E. Was ist eine "Hinterlegung" (§ 372 BGB)?
II. Welche Besonderheit gilt für den Handelskauf (§ 373 HGB)?
Gewisse Besonderheiten gelten bei einem Kaufvertrag, wenn der Käufer oder (!) der Verkäufer Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB ist, selbst wenn die andere Partei Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, soweit sich der Käufer im Annahmeverzug befindet:
- Nach § 373 Abs. 1 HGB sind Waren aller Art in einem Lagerhaus oder in sonst sicherer Weise hinterlegungsfähig. Eine Hinterlegung beim Amtsgericht ist für Waren damit nicht mehr erforderlich.
- Ein Selbsthilfeverkauf ist über § 383 BGB hinaus bei Annahmeverzug auch für hinterlegungsfähige Waren möglich (§ 373 Abs. 2 S. 1 HGB).
Die HGB-Normen überschneiden sich nur bei Kaufverträgen über Waren im Annahmeverzug des Käufers mit den Regelungen der §§ 373 ff. BGB. In diesem Schnittbereich finden beide Normen parallele Anwendung. Eine Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten beim Amtsgericht bleibt daher ebenso möglich wie ein Selbsthilfeverkauf nach § 385 BGB. Für den Käufer verbleibt es hingegen bei §§ 373 ff. BGB.
Bestellt K bei der V GmbH im Internet 10 Diamanten und verweigert die Annahme des Pakets, kann V die Diamanten etwa bei einer Bank hinterlegen und die Kosten dem K in Rechnung stellen. Denn V ist Kaufmann (§ 6 HGB iVm § 13 GmbHG) und der Kaufvertrag gehört zu ihrem Handelsgewerbe. Alternativ können die Diamanten aber auch beim Amtsgericht hinterlegt werden nach § 373 BGB.