D. Was ist eine "Auf­rech­nung" (§§ 387 ff. BGB)?

IV. Wel­che Fol­gen hat die Auf­rech­nung?

Durch die Er­klä­rung der Auf­rech­nung er­lö­schen beide For­de­rungen mit Rück­wir­kung zum Zeit­punkt, in dem zum ers­ten Mal die Auf­rech­nung hätte er­klärt wer­den kön­nen (§ 389 BGB). Das be­deu­tet:

  • Ein zwi­schen­zeit­lich er­klär­ter Rück­tritt geht ins Leere (§ 352 BGB).
  • Eine An­fech­tung wirkt hin­ge­gen noch vor der Auf­rech­nung und ver­hin­dert die Ent­ste­hung der ent­spre­chen­den For­de­rung (§ 142 BGB) - dann ist eine Auf­rech­nung nicht mehr mög­lich, weil nie eine Auf­rech­nungslage be­stand.
  • Ein Ver­zug (§ 286 BGB) und ein An­spruch auf Zin­sen ent­fal­len eben­falls rück­wir­kend, ebenso An­sprü­che auf Scha­denser­satz we­gen Ver­zö­ge­rung (§ 280 Abs. 2 BGB) und et­waige Ver­tragss­tra­fen (§ 339 BGB). Hier­auf be­reits er­folgte Leis­tungen sind nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zu­rück­zu­for­dern.
  • Auch im Pro­zess führt die er­folg­rei­che Auf­rech­nung durch den Be­klag­ten da­zu, dass der Klä­ger die Kos­ten tra­gen muss (§ 91 ZPO); et­was an­de­res gilt nur, wenn die Auf­rech­nungslage erst nach Rechts­hän­gig­keit (§ 253 ZPO, § 261 ZPO: Zu­stel­lung der Klage­schrift an den Be­klag­ten) ein­ge­tre­ten ist und der Klä­ger den Rechtss­treit für er­le­digt er­klärt. Um­ge­kehrt fin­det nach der Recht­spre­chung eine nach rechts­kräf­ti­gem Ur­teil er­klärte Auf­rech­nung nicht mehr im Zwangs­voll­stre­ckungsver­fah­ren Berück­sich­ti­gung, so­weit die Auf­rech­nungslage schon im Zeit­punkt der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung be­stand ("Prä­klu­sion", § 767 Abs. 2 ZPO). Die Li­te­ra­tur stellt hin­ge­gen auf die Er­klä­rung der Auf­rech­nung ab und ver­neint einen sol­chen Ein­wen­dungsaus­schluss.

Eine § 366 Abs. 1 BGB ver­wandte Re­ge­lung fin­det sich in § 396 Abs. 1 BGB: Hat der Gläu­bi­ger meh­rere For­de­rungen ge­gen den Schuld­ner, kann die­ser ent­schei­den, wel­che er durch die Auf­rech­nung zu Fall bringt. Das würde aber zu ei­nem "Wett­lauf der Auf­rech­nen­den" füh­ren: Um zu ver­hin­dern, dass die (etwa we­gen ei­ner Bürg­schaft) si­cherste For­de­rung ver­nich­tet wird, müsste der Gläu­bi­ger schnellst­mög­lich eine we­ni­ger si­chere For­de­rung op­fern. Aus die­sem Grunde ge­währt § 396 Abs. 1 BGB dem Auf­rech­nungsemp­fän­ger ein Wi­der­spruchs­recht. Wi­der­spricht er der Wahl sei­nes Schuld­ners, ist auf § 366 Abs. 2 BGB zu­rück­zu­grei­fen. Wer­den ne­ben der Haupt­for­de­rung auch Zin­sen und Kos­ten ge­schul­det, wer­den diese auch durch eine Auf­rech­nung zu­erst ge­tilgt (§ 396 Abs. 2 BGB iVm § 367 BGB).

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