D. Was ist eine "Aufrechnung" (§§ 387 ff. BGB)?
III. Wodurch ist die Aufrechnung ausgeschlossen?
In den §§ 392 ff. BGB sind insgesamt vier Aufrechnungsverbote geregelt:
- Die klausurrelevanteste Regelung enthält § 393 BGB: Danach kann mit einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht aufgerechnet werden. Dies werden wir uns sogleich noch näher ansehen.
- Nach § 392 BGB ist die Aufrechnung ausgeschlossen bei Beschlagnahme der Hauptforderung. Das Gesetz will damit vor allem auf die Pfändung der Forderung (§ 829 ZPO) Bezug nehmen - damit werden das Arrestatorium (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO: Verfügungsverbot) und das Inhibitorium (§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO: Zahlungsverbot) ergänzt.
- Ebenfalls Bezug zum Zivilprozessrecht hat § 394 BGB. Danach soll die Aufrechnung nicht dazu führen, dass eine unpfändbare Hauptforderung zum Erlöschen gebracht wird. Die Pfändungsverbote der ZPO (§§ 850 ff. ZPO) sollen dem Vollstreckungsschuldner ein Existenzminimum gewährleisten. Eine ungeschriebene Ausnahme wird für Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (insb. § 826 BGB und Straftaten) gemacht, wenn die Gegenforderung aus demselben Lebenssachverhalt stammt - dann wird statt der ZPO-Regeln auf das tatsächliche Existenzminimum abgestellt.
- Eine nicht klausurrelevante Regelung enthält § 395 BGB: Dadurch werden Bund, Länder, Gemeinden, etc. privilegiert, indem sie verschiedene Kassen bilden können. Um staatlichen Arbeitsaufwand zu vermeiden, darf der Bürger nur innerhalb derselben Kasse aufrechnen (daher etwa nicht Straßenreinigungsgebühren mit zuviel gezahlten Abfallbeseitigungsgebühren). Umgekehrt kann der Staat jederzeit gegenüber dem Bürger aufrechnen, egal aus welcher Kasse die Forderung stammt.
Daneben gibt es die Möglichkeit zum vertraglichen Ausschluss (sog. Aufrechnungsverbote). Auch hier gibt es Besonderheiten, die wir uns gleich noch näher ansehen werden.
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