I. Was setzt eine Auf­rech­nungslage (§ 387 BGB) vor­aus?

1. Wel­che An­for­de­run­gen be­ste­hen für die For­de­rungen?

Hin­sicht­lich der An­for­de­run­gen im Üb­ri­gen müs­sen Sie deut­lich zwi­schen der Haupt­for­de­rung (des Gläu­bi­gers ge­gen den Schuld­ner) und der Ge­gen­for­de­rung (des Schuld­ners der Haupt­for­de­rung ge­gen de­ren Gläu­bi­ger) un­ter­schei­den:

  • Die Haupt­for­de­rung muss nur er­füll­bar sein, d.h. der Schuld­ner muss sie be­reits er­fül­len dür­fen (§ 271 BGB). Wei­tere An­for­de­run­gen be­ste­hen nicht, ins­be­son­dere ist ohne Be­deu­tung, ob dem Schuld­ner der Haupt­for­de­rung eine Ein­rede ge­gen diese For­de­rung zu­steht: Er er­klärt ja selbst die Auf­rech­nung und ver­zich­tet da­durch kon­klu­dent auf seine Ein­re­de.
  • Die Ge­gen­for­de­rung muss hin­ge­gen fäl­lig und ein­re­de­frei (§ 390 BGB) sein, d.h. der Schuld­ner der Haupt­for­de­rung muss sei­ner­seits Er­fül­lung der Ge­gen­for­de­rung vom Gläu­bi­ger der Haupt­for­de­rung ver­lan­gen kön­nen.

Sie müs­sen hierzu un­be­dingt die klau­sur­re­le­vante Aus­nahme des § 215 BGB ken­nen: Zwar kann ab Ein­tritt der Ver­jäh­rung (§ 194 BGB) ein Leis­tungsver­wei­ge­rungs­recht gel­tend ge­macht wer­den (§ 214 BGB). Al­ler­dings steht diese Ein­rede (in Ab­wei­chung vom Grund­satz) der Auf­rech­nung nicht ent­ge­gen: Nach § 215 BGB kann die Auf­rech­nung be­reits dann er­klärt wer­den, wenn sich die For­de­rungen auch nur für eine Se­kunde in un­ver­jähr­ter Form ge­gen­über­stan­den. Ver­gleich­bare Re­ge­lun­gen zur Auf­recht­er­hal­tung der Auf­rech­nungslage ent­hal­ten § 406 BGB für die Ab­tre­tung und § 94 InsO für die Er­öff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.