I. Was setzt eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB) voraus?
1. Welche Anforderungen bestehen für die Forderungen?
Hinsichtlich der Anforderungen im Übrigen müssen Sie deutlich zwischen der Hauptforderung (des Gläubigers gegen den Schuldner) und der Gegenforderung (des Schuldners der Hauptforderung gegen deren Gläubiger) unterscheiden:
- Die Hauptforderung muss nur erfüllbar sein, d.h. der Schuldner muss sie bereits erfüllen dürfen (§ 271 BGB). Weitere Anforderungen bestehen nicht, insbesondere ist ohne Bedeutung, ob dem Schuldner der Hauptforderung eine Einrede gegen diese Forderung zusteht: Er erklärt ja selbst die Aufrechnung und verzichtet dadurch konkludent auf seine Einrede.
- Die Gegenforderung muss hingegen fällig und einredefrei (§ 390 BGB) sein, d.h. der Schuldner der Hauptforderung muss seinerseits Erfüllung der Gegenforderung vom Gläubiger der Hauptforderung verlangen können.
Sie müssen hierzu unbedingt die klausurrelevante Ausnahme des § 215 BGB kennen: Zwar kann ab Eintritt der Verjährung (§ 194 BGB) ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden (§ 214 BGB). Allerdings steht diese Einrede (in Abweichung vom Grundsatz) der Aufrechnung nicht entgegen: Nach § 215 BGB kann die Aufrechnung bereits dann erklärt werden, wenn sich die Forderungen auch nur für eine Sekunde in unverjährter Form gegenüberstanden. Vergleichbare Regelungen zur Aufrechterhaltung der Aufrechnungslage enthalten § 406 BGB für die Abtretung und § 94 InsO für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.