I. Was setzt eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB) voraus?
2. Kann man auch mit fremden Forderungen aufrechnen?
Eine Aufrechnung setzt nach § 387 BGB zunächst voraus, dass derjenige, der die Aufrechnung erklärt (§ 388 BGB) eine Forderung (sog. "Gegenforderung") gegen denjenigen hat, dessen Forderung (sog. "Hauptforderung") er zum Erlöschen bringen will. Er kann selbst dann nicht mit einer fremden Forderung aufrechnen, wenn der Inhaber der Forderung damit im Sinne von § 185 BGB einverstanden ist. Der Grund hierfür wird in § 267 BGB gesehen - danach darf ein Dritter eine fremde Verbindlichkeit zwar durch Leistung erfüllen, andere Möglichkeiten, sie zum Erlöschen zu bringen, stehen ihm aber nicht zu. Wenn aber der Dritte selbst keine Aufrechnung erklären darf, darf er auch niemanden dazu ermächtigen. Selbstverständlich kann er aber seine Forderung abtreten. Von diesem Verbot der Aufrechnung mit einer fremden Forderung gibt es jedoch einige wichtige Ausnahmen:
- Nach § 566d BGB kann ein Mieter von Grundstücken oder Räumen (§ 578 BGB) gegenüber dem Erwerber der vermieteten Sache aufrechnen - auch wenn seine Forderung nur gegen den ursprünglichen Vermieter entstanden ist. Nach § 1056 Abs. 1 BGB gilt dies auch bei Beendigung eines Nießbrauchs, der wiederum nach § 2135 BGB bei Vorerbschaft Anwendung findet.
- Nach § 268 Abs. 2 BGB kann ein ablösungsbefugter Dritter mit einer Forderung, die ihm (nicht dem Schuldner!) gegen den vollstreckenden Gläubiger zusteht, aufrechnen. Dies ist ein wichtiger Unterschied zu sonstigen Dritten im Sinne von § 267 BGB.
Vollstreckt der Gläubiger in ein Grundstück des Schuldners und droht einem Dritten deswegen ein Recht an diesem Grundstück verlustig zu gehen, darf der Dritte den Gläubiger befriedigen, § 268 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Dritte kann nach § 268 Abs. 2 BGB den Gläubiger auch durch Aufrechnung befriedigen, wenn ihm eine Forderung gegenüber dem Gläubiger zusteht und auch die sonstigen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind.
- Nach § 406 BGB kann auch nach einer Abtretung (§ 398 BGB) ein Schuldner mit einer Forderung gegen seinen bisherigen Gläubiger aufrechnen. Dies gilt nur nicht für Forderungen, die nach Kenntnis von der Abtretung erworben wurden oder die erst nach Kenntniserlangung fällig geworden sind, soweit der neue Gläubiger bereits vorher die Leistung hätte verlangen dürfen.
K schuldet V einen Kaufpreis von 1.000 € (§ 433 Abs. 2 BGB). Umgekehrt schuldet V dem K 500 € Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. Tritt V nun seinen Anspruch über 1.000 € an X ab, darf K nach § 406 BGB gegenüber X mit seinem gegen V bestehenden Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB aufrechnen.
- Nach § 409 BGB ist weitergehend die Aufrechnung mit einer Forderung gegen den neuen Gläubiger bei einer Abtretung selbst dann mit Wirkung zu Lasten des wahren Gläubigers möglich, wenn es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) oder eine aus sonstigen Gründen nichtige Verfügung handelt - sofern der bisherige Gläubiger dies dem Schuldner mitgeteilt hat oder diesem eine vom bisherigen Gläubiger ausgestellte Urkunde vorgelegt wurde.
K schuldet V einen Kaufpreis von 1.000 € (§ 433 Abs. 2 BGB). V tritt seinen Anspruch an X ab und teilt dies K mit. K freut sich, da ihm X seinerseits 1.000 € schuldet. Daher erklärt K gegenüber X die Aufrechnung mit seiner Forderung. Selbst wenn sich nun herausstellen sollte, dass die Abtretung nichtig war, muss V diese Aufrechnung nach § 409 BGB gegen sich gelten lassen. Das bedeutet, dass sein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach § 389 BGB iVm § 409 BGB erloschen ist.
- Möglich ist zudem eine vertragliche Durchbrechung, etwa wenn eine Partei sich vorbehält, auch mit Forderungen ihrer Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen aufzurechnen (sog. "Konzernverrechnungsklausel").
- Schließlich kann sich im Einzelfall aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Bedürfnis nach der Zulässigkeit einer Aufrechnung gegen eine fremde Forderung ergeben. Dies gilt namentlich für Treuhandverhältnisse - dort darf sich der Treuhänder nicht auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen - und erst Recht für Strohmanngeschäfte.