D. Was ist eine "Aufrechnung" (§§ 387 ff. BGB)?
I. Was setzt eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB) voraus?
Eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB) zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass sich zwei Forderungen gegenüberstehen: Der Gläubiger der einen Forderung ist Schuldner der anderen Forderung und umgekehrt.
Dieses Gegenüberstehen ist nicht zu verwechseln mit der "Gegenseitigkeit" im Sinne von §§ 320 ff. BGB (dabei geht es um ein so genanntes Synallagma, d.h. die Leistung der einen Partei muss gerade nur aufgrund der Leistung der anderen erfolgen), daher wird meistens von "Wechselseitigkeit" gesprochen.
Beide Forderungen müssen zudem gleichartig sein, d.h. sie müssen auf Geld oder vertretbare Sachen (§ 91 BGB) gerichtet sein. Demgegenüber sind Leistungsort oder andere Modalitäten (Barzahlung, Überweisung, etc.) ohne Bedeutung, wie § 391 Abs. 1 BGB beispielhaft klarstellt. Ebenso muss die Höhe der Forderungen nicht identisch sein (daher spricht § 389 BGB von soweit). Fehlt es an der Gleichartigkeit, müssen Sie an ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB, § 320 BGB) denken - dessen Voraussetzungen sind aber enger als für eine Aufrechnung: Die beiden Ansprüche müssen aus dem gleichen Verhältnis stammen ("Konnexität").
Aufrechnen kann man etwa 1 kg Mehl gegen 500 Gramm Mehl der gleichen Sorte - dann sind nur noch 500 Gramm Mehl herauszugeben. Etwas anderes gilt aber, wenn einerseits eine besondere, über § 243 Abs. 1 BGB hinausgehende Qualität oder eine andere Sorte geschuldet wird - dann darf nur nach § 273 BGB die Lieferung verweigert werden, wenn beide Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis stammen.