4. Wie muss die Leis­tung er­fol­gen?

Wel­che Be­son­der­heit be­steht für Geld­schulden?

Das BGB geht da­von aus, dass Geld­schulden durch amt­li­che Zah­lungs­mit­tel, d.h. Geld­scheine oder Mün­zen in bar zu er­fül­len sind (arg. ex § 244 BGB, § 245 BGB). Gerade bei großen Be­trä­gen und vor al­lem im Fern­ab­satz (§ 312c BGB) ist dies je­doch kaum prak­ti­ka­bel; heut­zu­tage er­fol­gen Zah­lun­gen in der Re­gel per Über­wei­sung (also in Buch­geld). Dies führt recht­lich al­ler­dings nur da­zu, dass der Gläu­bi­ger einen An­spruch ge­gen seine Bank auf Aus­zah­lung er­wirbt (§ 675t BGB, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB) oder es wird (so­weit das Konto bei Ein­gang der Über­wei­sung be­reits über­zo­gen war) eine Ver­bind­lich­keit des Gläu­bi­gers ge­gen­über sei­ner Bank ge­tilgt.

Gerade im in­ter­na­tio­na­len Ge­schäfts­ver­kehr kann aber nie aus­ge­schlos­sen wer­den, dass die Bank in In­sol­venz fällt - dann hat der Gläu­bi­ger letzt­lich nichts er­langt. Zu­dem kann die Bank auf­rech­nen (§ 389 BGB) oder Zu­rück­be­hal­tungs­rechte (§ 273 BGB) gel­tend ma­chen. Da­mit ist "Buch­geld" et­was an­de­res als "Bar­geld".

  • Un­pro­ble­ma­tisch ist der Fall, dass der Ver­trag aus­schließ­lich Zah­lung per Über­wei­sung er­laubt (etwa bei ei­ner Be­stel­lung im In­ter­net). Dann ist die Zah­lung in bar ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen und es ist die ver­ein­barte Form der Er­fül­lung zu wäh­len.
  • So­weit keine Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen ist, aber der Gläu­bi­ger dem Schuld­ner seine Kon­to­da­ten (etwa im Brief­kopf) be­kannt ge­macht hat, darf der Schuld­ner auch durch Über­wei­sung er­fül­len. Wäh­rend man hierin frü­her noch die An­nahme ei­ner Leis­tung an Er­fül­lung statt (§ 364 Abs. 1 BGB) an­nahm und das Ab­leh­nungs­recht des Gläu­bi­gers nach Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) aus­schloss, wird heute eine un­mit­tel­bare Er­fül­lungswir­kung nach § 362 Abs. 1 BGB be­jaht: Der Ver­tragsschluss un­ter Be­kannt­gabe von Kon­to­da­ten ist bei Aus­le­gung nach § 133 BGB, § 157 BGB als An­trag be­züg­lich ei­ner Wahl­schuld (§ 262 BGB) zu se­hen, bei wel­cher dem Schuld­ner die Wahl­be­fug­nis zu­steht (§ 263 BGB): Er kann ent­we­der in bar an den Gläu­bi­ger zah­len oder an des­sen Bank über­wei­sen. Die­sen An­trag nimmt der Schuld­ner spä­tes­tens durch die Über­wei­sung an.
  • Hat der Gläu­bi­ger dem Schuld­ner im Zu­sam­men­hang mit dem kon­kre­ten Ver­trag seine Kon­to­da­ten nicht mit­ge­teilt, wird man durch Aus­le­gung (§ 133 BGB, § 157 BGB) eine sol­che Ver­ein­ba­rung nicht an­neh­men kön­nen. Zahlt also der Schuld­ner auf ein ihm zu­fäl­lig oder aus an­de­rem Kon­text be­kann­tes Bank­kon­to, han­delt es sich um eine Leis­tung an Er­fül­lung statt (§ 364 BGB). Dann er­lischt die Leis­tungspflicht des Schuld­ners, wenn der Gläu­bi­ger dies an­stands­los an­nimmt.

Ver­ein­ba­ren Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer, dass die Zah­lung des Ar­beits­ent­gelts auf ein be­stimm­tes Gi­ro­konto zu er­fol­gen hat, tritt nur dann Er­fül­lungswir­kung (§ 362 Abs. 1 BGB) ein, wenn auch tat­säch­lich auf die­ses über­wie­sen wird. Er­fül­lungswir­kung tritt auch nicht ein, wenn der Ar­beit­neh­mer dem Ar­beit­ge­ber mit­teilt, dass sich die Bank­ver­bin­dung ge­än­dert hat und der Ar­beit­ge­ber gleich­wohl auf das frü­here Konto über­weist. Das kann dazu füh­ren, dass der Ar­beit­ge­ber ein wei­te­res Mal leis­ten muss.

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