1. Was besagen die sog. "Erfüllungstheorien"?
b. Welche Rolle spielen Tilgungsbestimmungen (§ 366 BGB, § 367 BGB)?
Obschon die Theorie der realen Leistungsbewirkung am ehesten der Rechtspraxis entspricht, ist der Theorie der finalen Leistungsbewirkung zuzugestehen, dass § 366 Abs. 1 BGB dem Schuldner durchaus die Möglichkeit zur Leistungsbestimmung gewährt. Die Norm betrifft die Konstellation, dass ein Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen gleichartige Leistungen erbringen muss.
K schuldet V 100 € als Darlehensrückzahlung, 200 € als Kaufpreisschuld und 150 € Schadensersatz wegen fahrlässiger Tötung von dessen Pudel. V schuldet K 50 Kilo Zement aus einem Kaufvertrag von Januar und 140 Kilo Zement aus einem Kaufvertrag von März.
In diesem Fall soll es dem Schuldner überlassen sein, zu entscheiden, auf welchen der Ansprüche er leistet. Diese Bestimmung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Eine konkludente Bestimmung (die Sie nach § 133 BGB, § 157 BGB ermitteln müssten) kann sich insbesondere aus dem Umfang der Leistung ergeben: Zahlt K im obigen Beispiel 150 €, will er wohl die Schadensersatzforderung tilgen; liefert V 50 Kilo Zement, will er wohl den Vertrag von Januar erfüllen.
Nur wenn Sie auch durch Auslegung (§ 133 BGB, § 157 BGB) zu keinem Ergebnis gelangen, dürfen Sie auf § 366 Abs. 2 BGB zurückgreifen, der eine feste Tilgungsreihenfolge vorgibt (Merksatz: "Fällig, sicher aber lästig ist ein ältliches Verhältnis").
Nur eingeschränkt berücksichtigt wird der Wille des Schuldners hingegen im Rahmen von § 367 BGB: Danach sind bei einer einheitlichen Schuld Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine mit einer anderweitigen Bestimmung verbundene Zahlung darf der Gläubiger abweisen ohne in Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB) zu geraten. Eine andere Tilgungsreihenfolge (Rechtsverfolgungskosten - Hauptschuld - Zinsen) ist übrigens im Verbraucherdarlehensrecht vorgeschrieben (§ 497 Abs. 3 S. 1 BGB).