1. Was be­sa­gen die sog. "Er­fül­lungstheo­ri­en"?

a. Wo­für muss man die­sen Streit ken­nen?

Der Streit um die Er­fül­lungstheo­rien spielt in zwei Klau­sur­kon­stel­la­tio­nen eine Rol­le:

  • Wenn der Leis­tende nur be­schränkt ge­schäfts­fä­hig oder gar ge­schäfts­un­fä­hig ist, kom­men die Ver­tragstheo­rie und die Theo­rie der fi­na­len Leis­tungsbe­wir­kung zur Un­wirk­sam­keit der Er­fül­lung.

Ver­spricht also ein Min­der­jäh­ri­ger mit Zu­stim­mung sei­ner El­tern, den Ra­sen des Nach­barn zu mä­hen, würde er die Pf­licht nicht er­fül­len, wenn er dies ohne Zu­stim­mung sei­ner El­tern durch­führt (§ 107 BGB bzw. § 111 BGB). Durch die Er­fül­lung ver­liert näm­lich der Min­der­jäh­rige sein Zu­rück­be­hal­tungs­recht aus § 320 BGB - zu­dem setzt er sich (ver­schul­den­su­n­ab­hän­gig) dem An­spruch auf Nach­er­fül­lung (§ 634 Nr. 1 BGB) und so­gar ei­nem An­spruch auf Er­satz von Selbst­vor­nah­me­kos­ten des Nach­barn (§ 634 Nr. 2 BGB iVm § 637 BGB) aus. Der Er­fül­lungsver­such ist für ihn also kei­nes­wegs recht­lich neu­tral, son­dern be­grün­det einen Nach­teil im Sinne von § 107 BGB. Aber auch um­ge­kehrt kann nach die­sen Theo­rien ge­gen­über ei­nem Min­der­jäh­ri­gen nicht er­füllt wer­den, da die Wil­lens­er­klä­rung des an­de­ren Teils nicht zu­ge­hen kann (§ 131 Abs. 2 BGB). Als herr­schende Mei­nung kommt aber auch die Theo­rie der rea­len Leis­tungsbe­wir­kung zu ähn­li­chen Er­geb­nis­sen über die Fi­gur der "Empfangs­zu­stän­dig­keit" (dazu so­gleich).

  • Nach der Ver­tragstheo­rie und der Theo­rie der fi­na­len Leis­tungsbe­wir­kung kann die Til­gungs­be­stim­mung als Wil­lens­er­klä­rung an­ge­foch­ten wer­den (§ 142 Abs. 1 BGB).

Das kann etwa bei Lie­fe­rung ei­ner an­de­ren, wert­vol­le­ren Sa­che im Rah­men ei­nes Kauf­ver­tra­ges at­trak­tiv für den Ver­käu­fer sein: Nach § 434 Abs. 3 BGB gilt näm­lich eine an­de­re, also auch eine bes­se­re, Sa­che grund­sätz­lich als (sach­man­gel­haf­te) Er­fül­lung der Pf­licht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Da­mit er­folgt auch die Über­eig­nung (§ 929 S. 1 BGB) ei­ner an­de­ren Sa­che mit Rechts­grund, näm­lich zur Er­fül­lung die­ser Pf­licht. Eine Rück­for­de­rung scheint da­her we­der nach § 985 BGB (Unan­fecht­bar­keit der ding­li­chen Ei­ni­gung, da diese nicht auf ei­nem Irr­tum ba­siert) noch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB iVm § 818 Abs. 1 BGB mög­lich. Nach An­fech­tung der Er­fül­lungser­klä­rung würde diese Ver­knüp­fung je­doch ent­fal­len. Die herr­schende Mei­nung ver­mei­det die­sen kom­ple­xen Zwi­schen­schritt, in­dem sie an­nimmt, dass die §§ 434 ff. BGB nur die Rechts­po­si­tion des Käu­fers re­geln. Der Ver­käu­fer sei nur ge­hin­dert, die Sa­che zu­rück­zu­for­dern, so­weit dies in diese Rechte des Käu­fers ein­greift. Bei ei­ner bes­se­ren Sa­che wird der Käu­fer aber oh­ne­hin in der Re­gel keine An­sprü­che aus Ge­währ­leis­tungs­rech­ten (also § 437 BGB) gel­tend ma­chen, so dass eine Rück­for­de­rung nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB durch den Ver­käu­fer mög­lich ist.

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