A. Was be­deu­tet "Er­fül­lung" (§ 362 BGB)?

II. Wann hat der Schuld­ner den Er­folg be­wirkt?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Bei Grund­stücksge­schäf­ten ist es üb­lich, dass der Käu­fer den Kauf­preis nicht di­rekt an den Ver­käu­fer zahlt, son­dern auf ein sog. "An­der­kon­to" (also ei­nem im frem­den Na­men ge­führ­ten, vom sons­ti­gen Ver­mö­gen ge­trenn­ten treu­hän­de­ri­schen Bank­kon­to) des No­tars über­weist. Der No­tar gibt das vom Käu­fer er­hal­tene Geld erst für den Ver­käu­fer frei, wenn die Ein­tra­gung des Käu­fers im Grund­buch (§ 873 BGB) er­folgt ist. So ge­währ­leis­tet er die Ein­hal­tung der Ein­rede des § 320 Abs. 1 BGB; ohne das An­der­konto müsste eine der Par­teien in Vor­leis­tung tre­ten, da die Ein­tra­gung von ih­nen nicht zeit­lich be­herrsch­bar ist, son­dern vom zu­stän­di­gen Amts­ge­richt (wo das Grund­buch ge­führt wird) ab­hän­gig ist.

Wann tritt bei ei­ner sol­chen Zah­lung auf ein An­der­konto Er­fül­lung der Kauf­preis­schuld ein?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Es kom­men drei Zeit­punkte in Be­tracht:

  • Zu­nächst könnte man über­le­gen, den No­tar als Zahl­stelle des Ver­käu­fers zu be­trach­ten. Er würde dann wie des­sen Bank agie­ren, das An­der­konto wäre letzt­lich ein Konto des Ver­käu­fers. Dann wäre der Kauf­preis be­reits mit Zah­lungs­ein­gang auf dem An­der­konto ein­ge­gan­gen. Der Ver­käu­fer müsste das Ri­siko tra­gen, dass der No­tar die Gel­der ver­un­treut (§ 266 StGB). Der Käu­fer würde das Ri­siko tra­gen, dass der Ver­käu­fer in­solvent wird und ein et­wai­ger Rück­for­de­rungs­an­spruch nicht mehr durch­setz­bar ist.
  • An­de­rer­seits könnte man her­vor­he­ben, dass der No­tar in­so­weit ge­rade nicht nur als Ge­hilfe des Ver­käu­fers agiert, son­dern ge­rade bei­den Par­teien dient. Die Er­fül­lung der Kauf­preis­schuld wäre dann erst mit Aus­zah­lung des Gel­des an den Ver­käu­fer zu be­ja­hen. Dann würde der Käu­fer das Ri­siko ei­ner Ver­un­treu­ung (§ 266 StGB) der Gel­der durch den No­tar tra­gen, er müsste dann noch ein­mal leis­ten.
  • Der BGH ver­tritt eine dritte An­sicht: Die Er­fül­lung tritt mit Aus­zah­lungs­reife ein - das heißt mit dem Zeit­punkt, an dem der No­tar ver­ein­ba­rungs­ge­mäß das Geld an den Ver­käu­fer aus­zah­len muss. Dies ist in der Re­gel mit der Ei­gen­tumsum­schrei­bung bzw. mit der Über­gabe des Grund­stücks der Fall. Da­durch wird der Zeit­punkt zwi­schen den bei­den oben ge­nann­ten Ex­tre­men an­ge­sie­delt. Dies ent­spricht auch dem Wil­len des No­tars: Bis zur Um­tra­gung ver­wahrt er das Geld für den Käu­fer; da­nach han­delt er im In­ter­esse des Ver­käu­fers.
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