4. Wann ist eine Anfechtung ausgeschlossen?
c. Inwieweit schließt Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Anfechtung aus?
Wie Sie wissen führt die Anfechtung ausschließlich zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages (§ 142 Abs. 1 BGB). Eine Vertragsanpassung kann über die Anfechtung nicht erreicht werden.
Merken Sie sich: "Die Anfechtung kassiert, sie reformiert nicht".
In (seltenen) Ausnahmefällen kann es aber gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf Treu und Glauben verstoßen, diese Nichtigkeit geltend zu machen:
Soweit der potentielle Anfechtungsgegner bereit ist, das Rechtsgeschäft mit dem vom Erklärenden gewollten Inhalt anzunehmen, d.h. eine Vertragsänderung (§ 311 Abs. 1 BGB) vorschlägt, darf der Anfechtungsberechtigte diesen Antrag (§ 145 BGB) nicht ablehnen. Mit Wirksamwerden des Änderungsvertrages gilt das Rechtsgeschäft mit dem von ihm (ursprünglich) gewollten Inhalt - einer Anfechtung bedarf es dann nicht mehr. Würde er sich statt die Änderung anzunehmen auf sein Anfechtungsrecht berufen, würde er sich widersprüchlich verhalten. Ein solches Verhalten ist jedoch unbeachtlich (venire contra factum proprium).
Das Anfechtungsrecht ist außerdem ausgeschlossen, wenn es nur dazu dienen würde, Rechte des anderen Teils zu beschränken oder gar auszuschließen.
Könnte man bei irrig vorgestellter Möglichkeit der Erfüllung eines Vertrages wegen eines Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) anfechten, würde man die Schadensersatzhaftung des § 311a Abs. 2 BGB umgehen, wonach der Geschädigte vermögensmäßig so zu stellen ist, als sei der Vertrag wirksam erfüllt worden. Nach § 122 Abs. 1 BGB haftet der Anfechtende zwar ebenfalls auf Schadensersatz - jedoch nur auf Ersatz des Vertrauensschadens (der Geschädigte ist also so zu stellen, als habe er nie vom Vertrag gehört). Demnach kann derjenige, der Unmögliches verspricht, nicht wegen eines Irrtums anfechten.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anfechtung des Verkäufers, wenn dadurch dem Käufer die Möglichkeit genommen würde, sich auf die Vorschriften des Gewährleistungsrechts (§ 437 BGB, § 634 BGB, §§ 536 ff. BGB) zu berufen - auch hier hätte der Käufer nämlich einen Anspruch auf Nacherfüllung oder auf Ersatz aller Schäden und würde damit mehr als nach § 122 BGB erhalten.