V. Was sind Gesamtgläubiger (§ 428 BGB)?
3. Was gilt für Annahmeverzug und Konfusion?
§ 429 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ordnen die sog. Gesamtwirkung für und gegen alle Gläubiger für zwei weitere Konstellationen an:
- Nach § 429 Abs. 1 BGB genügt es, dass auch nur gegenüber einem Gläubiger die Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB erfüllt sind, um alle Gesamtgläubiger in Annahmeverzug zu versetzen.
- Gesamtwirkung hat nach § 429 Abs. 2 BGB auch die Konfusion, das Zusammenfallen von Forderung und Schuld in der Person eines der Gesamtgläubiger (denn dann könnte der Schuldner die Leistung an sich selbst als Gesamtgläubiger wählen - diesen Zwischenschritt erspart ihm das Gesetz).
§ 429 Abs. 3 S. 1 BGB verweist für andere Tatsachen auf § 425 BGB - diese haben also Einzelwirkung (wirken nur gegenüber dem Gläubiger, in dessen Person sie eingetreten sind). So laufen etwa die Verjährungsfristen für jeden Gläubiger separat (wichtig wegen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), jeder Gläubiger muss selbst den Schuldner mahnen, um ihn sich gegenüber in Verzug zu versetzen; eine Verschuldens- und Wissenszurechnung unter den Gläubigern findet nicht statt.
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