V. Was sind Gesamtgläubiger (§ 428 BGB)?
4. Was gilt für Gestaltungsrechte und Verfügungen?
Gemeinsam von allen Gläubigern vorgenommen werden müssen Gestaltungsrechte (zB. § 351 S. 1 BGB).
Ein Rücktritt muss von allen Gläubigern gemeinsam erklärt werden (das ist aber auch bei Teilgläubigern im Sinne von § 420 BGB der Fall, vgl. § 351 BGB); ebenso muss etwa über das Wahlrecht nach § 437 Nr. 1 BGB (zwischen Nachlieferung oder Nachbesserung) oder über die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 4 BGB) einheitlich von allen entschieden werden.
Auch die Anfechtung (§ 143 BGB) oder die Minderung (§ 441 Abs. 2 BGB) müssen von allen Gläubigern gemeinschaftlich erklärt werden. Eine Minderung nur gegenüber einem Teil der Gläubiger scheidet aus; die Anfechtung beseitigt den gesamten Vertrag mit Wirkung für und gegen alle.
Auch Verfügungen über die Forderung bedürfen grundsätzlich der Mitwirkung aller Gläubiger.
Die Abtretung der Forderung (auch eines Teils, § 398 BGB) kann nur durch alle Gläubiger gemeinsam erfolgen. Auch der Erlass der Forderung (§ 397 BGB) bedarf der Mitwirkung aller Gläubiger.
Allerdings kann ein Gläubiger als Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB) der anderen handeln oder nach § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt werden. Praktisch ist dies freilich eher selten.
Ein Erlassvertrag mit nur einem Gläubiger führt nach § 429 Abs. 3 S. 1 BGB iVm § 423 BGB zum Untergang der Leistungspflicht des Schuldners, wenn einer der Gläubiger die dazu erforderliche Verfügungsbefugnis von den anderen aufgrund des Innenverhältnisses erhalten hat.