B. Was meint "Gläubigerverzug"?
III. Was bedeutet der Annahmeverzug für Leistung und Gegenleistung?
Der Annahmeverzug befreit den Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht. Allerdings darf er nach § 303 S. 1 BGB den Besitz an unbeweglichen Sachen aufgeben, nach § 372 BGB Geld, Wertpapiere, Urkunden und Kostbarkeiten hinterlegen und nach § 383 Abs. 1 BGB bewegliche Sachen versteigern lassen und den Erlös hinterlegen.
Die Besitzaufgabe bei unbeweglichen Sachen muss jedoch gem. § 303 S. 2 BGB vorher angedroht werden. Das gleiche gilt nach § 384 Abs. 1 BGB für die Versteigerung beweglicher Sachen.
Die Hinterlegung muss nach § 374 Abs. 2 BGB unverzüglich angezeigt werden. Das gleiche gilt nach § 384 Abs. 2 BGB für die Versteigerung beweglicher Sachen.
Eine Ausnahme gilt im Dienstvertragsrecht (und damit auch im Arbeitsrecht): Verweigert der Berechtigte die Annahme der Dienste, erlischt die Leistungspflicht des Verpflichteten (§ 615 S. 1 BGB). Sein Gegenleistungsanspruch (also der Anspruch auf Lohn) bleibt hingegen erhalten. Er muss sich nur (wie bei § 326 Abs. 2 S. 2 BGB) ersparte Aufwendungen und Erwerbsmöglichkeiten anrechnen lassen (§ 615 S. 2 BGB).
Nach § 300 Abs. 2 BGB geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über - ihn trifft nunmehr die Gefahr, dass er die Leistung wegen Unmöglichkeit nicht mehr erhält. Bedeutung hat die Regelung nur für die Geldschuld sowie für diejenigen Fälle, in denen bei einer Gattungsschuld ein tatsächliches Angebot nach § 295 BGB oder § 296 BGB entbehrlich ist und der Gegenstand ausgesondert wurde, ohne dass der Gläubiger informiert wurde (sonst tritt nach § 243 Abs. 2 BGB ohnehin Konkretisierung ein mit der Folge, dass nur noch die ausgewählte Sache zur Erfüllung tauglich ist).
Nach § 326 Abs. 2 S. 1, 2. Var. BGB trägt der Gläubiger nicht nur die Leistungsgefahr, sondern es trifft ihn grds. auch die Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung trotz Untergangs der Sache. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Schuldner die spätere Unmöglichkeit nach § 276 BGB bzw. § 278 BGB zu vertreten hat. Konsequenterweise ist im Annahmeverzug auch der Rücktritt nach § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen, wenn der Schuldner die Nicht- oder Schlechtleistung nicht zu vertreten hat.
Zudem gilt gem. § 300 Abs. 1 BGB eine Haftungserleichterung für den Schuldner im Fall eines Annahmeverzugs. Dieser haftet dann nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Gegenspiel zur Haftungsverschärfung beim Schuldnerverzug gem. § 287 BGB).