I. Wo müs­sen Leis­tungspflich­ten er­füllt wer­den?

1. Was sind die für die Be­stim­mung des Leis­tungs­orts re­le­van­ten Um­stän­de?

Nach § 269 Abs. 3 BGB sind die Kos­ten des Trans­ports al­lein nicht maß­geb­lich für die Fra­ge, an wel­chem Ort die Leis­tung zu er­brin­gen ist. Viel­mehr sind alle Um­stände des Ein­zel­falls zu be­rück­sich­ti­gen. Es kann sich trotz Kos­ten­über­nahme durch den Gläu­bi­ger um eine Bring­schuld, aber auch bei Kos­ten­über­nahme durch den Schuld­ner um eine Schick­schuld han­deln. Im Zwei­fel wird es sich nach § 269 Abs. 3 BGB iVm § 269 Abs. 1 BGB in die­sen Fäl­len um eine Schick­schuld han­deln, d.h. der Leis­tungs­ort bleibt trotz Kos­ten­über­nahme beim Schuld­ner.

Wich­tige Bei­spiel­fälle für eine Be­stim­mung des Leis­tungs­ortes an­hand der Um­stände sind:

  • Eine Leis­tung, die an ei­ner un­be­weg­li­chen Sa­che er­bracht wer­den muss, ist zwangs­weise eine Bring­schuld.
  • Eine Trans­port­leis­tung ist wäh­rend der ge­sam­ten Stre­cke zu er­brin­gen - also nicht nur am An­fangs­punkt und auch nicht nur am End­punkt.
  • Ein Bau­ar­bei­ter, der an ver­schie­de­nen Bau­stel­len für sei­nen Ar­beit­ge­ber tä­tig wird, hat den Leis­tungs­ort sei­ner Dienst­ver­trags­pflicht am Ge­schäfts­sitz (§ 269 Abs. 2 BGB) des Ar­beit­ge­bers, nicht etwa an den je­wei­li­gen Bau­stel­len.

Um­strit­ten ist, wo bei feh­len­der Ver­ein­ba­rung die Pf­licht zur Rück­ge­währ (§ 346 Abs. 1 BGB) im Fall ei­nes ge­setz­li­chen Rück­trittsrechts aus § 323 Abs. 1 BGB, § 324 BGB, § 326 Abs. 5 BGB oder § 313 Abs. 3 BGB zu er­fül­len ist.

  • Ei­ner An­sicht nach ist eine Sa­che stets dort zu­rück­zu­ge­ben und zu­rück­zu­über­eig­nen, wo sich der Ge­gen­stand ver­trags­ge­mäß be­fin­det. Nur wenn über­ra­schend (d.h. ohne vor­he­rige An­kün­di­gung bzw. Er­kenn­bar­keit aus den Um­stän­den) der Ge­gen­stand an ei­nem un­vor­her­seh­ba­ren Ort (etwa in China) ist, muss der Rück­trittsschuld­ner den Ge­gen­stand zu­rück nach Deutsch­land trans­por­tie­ren.
  • Die Ge­gen­an­sicht meint hin­ge­gen, jede Leis­tung sei zwin­gend dort zu­rück­zu­ge­wäh­ren, wo sie emp­fan­gen wurde (ac­tus con­tra­ri­us: Die Bring­schuld wird zur Hol­schuld und um­ge­kehr­t). Wer also seine Sa­che im La­den ab­ge­holt hat, muss sie auch dort zu­rück­ge­ben. Wurde die Sa­che da­ge­gen vom Ver­käu­fer an der Haus­tür über­ge­ben und über­eig­net, muss der Ver­käu­fer sie auch dort wie­der ab­ho­len.
  • Wer beide An­sich­ten nicht für über­zeu­gend hält, muss die Ge­ne­ral­klau­sel des § 269 Abs. 1 BGB her­an­zie­hen: Da­nach sind alle Um­stände des Ein­zel­falls zur Er­mitt­lung des Leis­tungs­ortes her­an­zu­zie­hen (was prak­tisch die­sel­ben Fak­to­ren sind, die auch die bei­den an­de­ren An­sich­ten be­rück­sich­ti­gen: Wo wurde ur­sprüng­lich der Ver­trag er­füllt und wo be­fin­det sich die Sa­che heu­te). Füh­ren diese Um­stände zu kei­nem ein­deu­ti­gen Er­geb­nis, ist im Zwei­fel von ei­ner Hol­schuld aus­zu­ge­hen - der Ver­käu­fer müsste also die ver­kaufte Sa­che beim Käu­fer ab­ho­len.
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