B. Was ist ein rechts­ge­schäfts­ähn­li­ches Schuld­ver­hält­nis (§ 311 Abs. 2 BGB)?

II. Er­for­dert § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Ab­schluss­ab­sicht?

Die Re­ge­lung des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB soll Kon­stel­la­tio­nen er­fas­sen, in de­nen die Rück­sicht­nahme ge­rade auf­grund der Mög­lich­keit der Ein­wir­kung auf die frem­den Rech­te, Rechts­gü­ter oder In­ter­es­sen ge­bo­ten ist. Dies ist klas­sisch der Be­reich der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB - wer seine Ge­schäfts­räume ei­nem Ver­kehr er­öff­net, muss diese auch hin­rei­chend ab­si­chern.

Si­cher von § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB um­fasst sind alle Per­so­nen, die einen Ver­trag ab­schlie­ßen wol­len, also mit fes­ter Kau­fab­sicht den Su­per­markt be­tre­ten. Dies gilt selbst dann, wenn sie letzt­lich doch nichts er­wer­ben. In je­dem Fall nicht um­fasst sind dem­ge­gen­über Per­so­nen, de­ren ein­zi­ger Zweck ist, das Un­ter­neh­men zu schä­di­gen, etwa Van­da­len, La­den­diebe oder Ter­ro­ris­ten.

Um­strit­ten ist, ob ein Schuld­ver­hält­nis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Folge mög­li­cher An­sprü­che aus § 280 Abs. 1 BGB auch zu­guns­ten von Ge­le­gen­heits­be­su­chern ent­steht oder ob diese al­lein auf An­sprü­che aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 831 BGB be­schränkt sind.

Teil­weise wird die An­wen­dung von § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB kon­se­quent ab­ge­lehnt. Die Be­trof­fe­nen wer­den bei Schä­den auf § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 831 BGB ver­wie­sen.

  • Ar­gu­men­tiert wird, dass der­je­ni­ge, der sich etwa we­gen Re­gens im Su­per­markt un­ter­stellt oder ein Ge­schäft als Treff­punkt mit Freun­den aus­ge­macht hat, re­gel­mä­ßig kei­nen Ver­trag ab­schlie­ßen möch­te.

Der Ge­gen­auf­fas­sung nach ist § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB er­öff­net, so­lange auch nur die Mög­lich­keit ei­nes Ver­tragsschlus­ses be­steht (d.h. der Kunde Geld bei sich führ­t).

  • Sie ver­weist dar­auf, dass die Aus­lage, De­ko­ra­tion und der Auf­bau der meis­ten Ge­schäfte ge­rade so an­ge­legt sind, dass Kun­den an­ge­lockt wer­den sol­len. Auch der Ge­le­gen­heits­be­su­cher kann da­her po­ten­ti­ell einen Kauf tä­ti­gen und soll dazu mo­ti­viert wer­den. Dann ist aber nicht er­sicht­lich, wieso er (nur weil diese Ent­schei­dung noch aus­steht oder auch ne­ga­tiv aus­fal­len kann) an­ders be­han­delt wer­den soll als der Kunde mit grund­sätz­lich ge­fass­tem Kauf­ent­schluss.
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