B. Was ist ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)?
II. Erfordert § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Abschlussabsicht?
Die Regelung des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB soll Konstellationen erfassen, in denen die Rücksichtnahme gerade aufgrund der Möglichkeit der Einwirkung auf die fremden Rechte, Rechtsgüter oder Interessen geboten ist. Dies ist klassisch der Bereich der Verkehrssicherungspflichten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB - wer seine Geschäftsräume einem Verkehr eröffnet, muss diese auch hinreichend absichern.
Sicher von § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB umfasst sind alle Personen, die einen Vertrag abschließen wollen, also mit fester Kaufabsicht den Supermarkt betreten. Dies gilt selbst dann, wenn sie letztlich doch nichts erwerben. In jedem Fall nicht umfasst sind demgegenüber Personen, deren einziger Zweck ist, das Unternehmen zu schädigen, etwa Vandalen, Ladendiebe oder Terroristen.
Umstritten ist, ob ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Folge möglicher Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB auch zugunsten von Gelegenheitsbesuchern entsteht oder ob diese allein auf Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 831 BGB beschränkt sind.
Teilweise wird die Anwendung von § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB konsequent abgelehnt. Die Betroffenen werden bei Schäden auf § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 831 BGB verwiesen.
- Argumentiert wird, dass derjenige, der sich etwa wegen Regens im Supermarkt unterstellt oder ein Geschäft als Treffpunkt mit Freunden ausgemacht hat, regelmäßig keinen Vertrag abschließen möchte.
Der Gegenauffassung nach ist § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB eröffnet, solange auch nur die Möglichkeit eines Vertragsschlusses besteht (d.h. der Kunde Geld bei sich führt).
- Sie verweist darauf, dass die Auslage, Dekoration und der Aufbau der meisten Geschäfte gerade so angelegt sind, dass Kunden angelockt werden sollen. Auch der Gelegenheitsbesucher kann daher potentiell einen Kauf tätigen und soll dazu motiviert werden. Dann ist aber nicht ersichtlich, wieso er (nur weil diese Entscheidung noch aussteht oder auch negativ ausfallen kann) anders behandelt werden soll als der Kunde mit grundsätzlich gefasstem Kaufentschluss.