2. Wie erfolgt die Konkretisierung?
a. Wonach hat die Auswahl zu erfolgen?
Eine Konkretisierung ist nur möglich, soweit die ausgewählte Sache mittlerer Art und Güte ist (§ 243 Abs. 1 BGB). Verdrängt wird diese Norm im Handelsrecht durch § 360 HGB, wonach "Handelsgut" mittlerer Art und Güte zu leisten ist. Die Parteien können aber auch einen anderen Qualitätsstandard vereinbaren. Eine solche Vereinbarung beeinflusst die Gattung, aus der eine Sache mittlerer Art und Güte auszuwählen ist.
So kann man etwa "Pilze in Premiumqualität" erwerben oder ein "Hotelzimmer der Spitzenklasse" buchen. Umgekehrt kann man aber auch einen Vertrag über "B-Ware", "Schrottqualität" o.ä. schließen.
Grundsätzlich ist eine Sache, die minderer Art und Güte ist, weder zur Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB) noch zur Erfüllung (§ 362 BGB) geeignet. Wählt der Schuldner also eine schlechte Sache aus und wird diese zerstört bzw. kommt sie ihm abhanden, muss er weiterhin eine beliebige Sache aus der Gattung erbringen, welche mittlerer Art und Güte ist. Der Gläubiger muss eine Sache minderer Art und Güte nicht annehmen, sondern kann die angebotene Leistung zurückweisen, ohne einen Annahmeverzug (§ 293 BGB) befürchten zu müssen - die mindere Sache entspricht nicht dem, wie die Leistung zu bewirken ist (§ 294 BGB; vgl. dazu auch beispielhaft § 433 Abs. 1 S. 2 BGB: frei von Sach- und Rechtsmängeln).
Wenn der Gläubiger allerdings die schlechte Sache annimmt, greift zu seinem Nachteil die Beweislastumkehr des § 363 BGB. Zudem kann er nicht mehr nach allgemeinem Schuldrecht Erfüllung oder Sekundäransprüche (namentlich §§ 280 ff. BGB oder §§ 320 ff. BGB) geltend machen, sondern ist auf das Recht der Schlechtleistung, also das (soweit vorhanden in der Regel im besonderen Schuldrecht geregelte) Gewährleistungsrecht verwiesen (d.h. auf § 437 BGB iVm § 434 BGB; auf § 536 BGB oder auf § 634 BGB iVm § 633 Abs. 1 BGB).
Soweit der Schuldner bewusst eine bessere Sache als geschuldet leistet, kann er diese nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zurückverlangen - denn nach § 814 BGB ist eine Rückforderung von Leistungen ausgeschlossen, die trotz Kenntnis des Leistens ohne Rechtsgrund erbracht wurden. Umgekehrt darf dann aber der Gläubiger nicht erneute Leistung verlangen - sein Interesse an der vereinbarten Sache mittlerer Art und Güte ist durch die Sache besserer Art und Güte vollständig befriedigt. Allerdings kann der Schuldner möglicherweise die dingliche Einigung (§ 929 S. 1 BGB) wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 142 Abs. 1 BGB iVm § 119 Abs. 2 BGB) anfechten, wenn er die wesentlich höhere Qualität nicht kannte bzw. wegen Erklärungsirrtums (§ 142 Abs. 1 BGB iVm § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB), wenn er sich vergriffen hatte. In diesem Fall kann er die Sache dann sogar nach § 985 BGB herausverlangen.
Winzer W schuldet A einen Wein mittlerer Art und Güte, während er B einen Wein überdurchschnittlicher Art und Güte schuldet. Vergreift sich W und übereignet er A den für B gedachten überdurchschnittlichen Wein, kann er die dingliche Einigung wegen Erklärungsirrtums nach § 142 Abs. 1 BGB iVm § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB anfechten. Dann kann er den Wein von A zurückfordern - und zwar sowohl nach § 985 BGB als auch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB, da der Vertrag über einen Wein mittlerer Art und Güte keinen Rechtsgrund für die Besitzverschaffung an einem Spitzenwein bildet.