1. Was bedeuten Beschaffungspflicht und Beschaffungsrisiko?
Was gilt, wenn die Gattung nur für einen Teil der Gläubiger reicht?
Insbesondere bei der Vorratsschuld ist es denkbar, dass die vorhandene Menge an erfüllungstauglichen Gegenständen nicht genügt, um alle Gläubiger zu befriedigen.
Bauer B hat K1, K2 und K3 jeweils 500 Kilo Kartoffeln von seinem Feld verkauft (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Aufgrund einer schlechten Ernte und Mäusebefall hat er im Herbst nur insgesamt 1.000 Kilo Kartoffeln. Die 1.000 Kilo reichen nicht, um die Ansprüche von K1, K2 und K3 zu befriedigen. Eine Beschaffung auf dem Markt scheidet aus - denn es wurden Kartoffeln vom Feld des B verkauft. Auch eine Lösung nach dem Prioritätsprinzip scheidet aus: Im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Kaufvertrages hatte B noch genug Kartoffeln, um diesen Vertrag zu erfüllen; das Problem tritt erst auf, nachdem er zwei der drei Verträge erfüllt hat.
Wie diese Situation zu lösen ist, ist umstritten.
- Nach der herrschenden Meinung bilden die Gläubiger in diesen Fällen eine Schicksalsgemeinschaft. Jeder Gläubiger muss sich damit zufrieden geben, dass sein Anspruch anteilig gekürzt wird - K1, K2 und K3 würden also nur 333,33 Kilo Kartoffeln erhalten (sog. "Repartierung"). Es handelt sich um eine an Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierte ergänzende Vertragsauslegung: Jeder Gläubiger will im Zweifel lieber einen Teil als gar nichts erhalten. Die Gegenleistung wird dann nach § 326 Abs. 1 S. 1 a.E. anteilig gemindert (wer also nur 333 Kilo statt 1000 bekommt, muss auch nur für 333 bezahlen).
- Die Gegenansicht lehnt eine solche Schicksalsgemeinschaft unter den Gläubigern (die sich noch nicht einmal kennen müssen) ab. Es sei unklar, wieso etwa K1 Rücksicht auf die Interessen von K3 nehmen müsse. Vielmehr könne B selbst entscheiden, wem er wie viele Kartoffeln liefert. Freilich verursache er damit auch die Unmöglichkeit der Leistung gegenüber den verbleibenden Gläubigern und hafte gegebenenfalls nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB. Hier soll eine Korrektur über eine Modifikation des § 276 Abs. 1 BGB erfolgen - wenn die unzureichende Menge an erfüllungstauglichen Gegenständen nicht vorhersehbar war, hat der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten.