III. Was ist eine Wahlschuld (§ 262 BGB)?
1. Wie wird das Wahlrecht ausgeübt?
Wie bei einem Leistungsbestimmungsrecht erfolgt die Wahl durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 263 Abs. 1 BGB). Es gelten die Regeln des Allgemeinen Teils, insbesondere hinsichtlich Zugangs (§ 130 BGB), Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), gesetzlicher Verbote (§ 134 BGB), Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) und Anfechtung (§ 142 BGB, §§ 119 ff. BGB). Als Gestaltungsrecht ist die Entscheidung (wie bei § 315 BGB) unwiderruflich - ein späterer Wechsel ist daher nur durch einvernehmliche Vertragsänderung (§ 311 Abs. 1 BGB) oder durch Anfechtung möglich.
Ist der Wahlberechtigte nach Vertragsschluss verrückt geworden, kann er das Wahlrecht nicht mehr wirksam ausüben, sondern nur noch sein Betreuer (§ 1902 BGB iVm § 164 BGB).
Kreuzt der Wahlberechtigte auf einem Formular versehentlich die falsche Möglichkeit an, kann er diese Entscheidung wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1, 2. Var. BGB) anfechten und so rückwirkend beseitigen (§ 142 Abs. 1 BGB) - er darf dann erneut wählen.
Anders als bei § 315 BGB ist kein "billiges Ermessen" einzuhalten und abweichend von § 243 Abs. 1 BGB besteht auch keine Einschränkung auf eine Leistung "mittlerer Art und Güte". Freilich gelten auch für die Ausübung des Wahlrechts die allgemeinen Schranken von Treu und Glauben (§ 242 BGB); eine missbräuchliche Wahl ist unwirksam.
Wenn der Aufwand für die Erbringung einer Leistung exorbitant gestiegen ist (etwa aufgrund von Bürgerkriegen oder Naturkatastrophen), wäre es treuwidrig, genau diese Leistung zu verlangen, obwohl eine zumutbare Alternative besteht.
Nach § 262 BGB wird im Zweifel vermutet, dass dem Schuldner das Wahlrecht zustehen soll. In den meisten Fällen werden die Parteien aber eher wollen, dass der Gläubiger entscheiden darf, was er bekommt. Auf die Vermutung, dass der Schuldner wahlberechtigt sei, dürfen Sie also nur dann zurückgreifen, wenn sich der Parteiwille nicht ermitteln lässt.
Nach § 263 Abs. 2 BGB hat die Ausübung des Wahlrechts Rückwirkung. Die Entscheidung des Wahlberechtigten hat also zur Folge, dass von Anfang an nur eine Leistung als geschuldet gilt.