I. Was ist ein Leistungsbestimmungsrecht (§§ 315 ff. BGB)?
2. Wie wird ein Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt?
Ein Leistungsbestimmungsrecht wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Berechtigten gegenüber dem anderen Teil ausgeübt (§ 315 Abs. 2 BGB). Es gelten die Regeln des Allgemeinen Teils, insbesondere hinsichtlich Zugangs (§ 130 BGB), Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), gesetzlicher Verbote (§ 134 BGB), Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) und Anfechtung (§ 142 BGB, §§ 119 ff. BGB). Die Leistungsbestimmung selbst bedarf keiner Form, selbst wenn der zugrundeliegende Vertrag formbedürftig war. Als Gestaltungsrecht ist die Entscheidung (wie bei § 263 BGB) unwiderruflich - eine spätere Abweichung ist daher nur durch einvernehmliche Vertragsänderung (§ 311 Abs. 1 BGB) oder durch Anfechtung möglich.
Bei einer Leistungsbestimmung durch Dritte steht die Anfechtungsberechtigung nach § 318 Abs. 2 S. 1 BGB nicht dem (ggf. einem Irrtum im Sinne von § 119 BGB unterliegenden) Dritten, sondern den von der Entscheidung betroffenen Vertragsparteien zu. Sie muss gegenüber dem jeweils anderen Vertragsschließenden (§ 318 Abs. 2 S. 1 BGB) erfolgen. Insoweit ist die Situation § 166 Abs. 1 BGB vergleichbar: Die Willenserklärung des Dritten hat für den Dritten selbst weder positive noch negative Auswirkungen, sondern wirkt nur für und gegen die Vertragsparteien.
Für den Fall einer Leistungsbestimmung durch Dritte findet sich in § 318 Abs. 2 S. 2 BGB eine Abweichung zur Anfechtungsfrist für arglistige Täuschung und Drohung (§ 124 BGB): Die Entscheidung eines manipulierten Dritten muss stets (also nicht nur bei Anfechtung wegen eines Irrtums nach § 119 BGB oder falscher Übermittlung nach § 120 BGB) unverzüglich angefochten werden. Länger ist demgegenüber auch für Irrtümer im Sinne von § 119 BGB bzw. Übermittlungsfehler nach § 120 BGB die absolute (d.h. kenntnisunabhängige) Ausschlussfrist: Diese beträgt nach § 318 Abs. 2 S. 3 BGB volle dreißig Jahre, während sie im Normalfall gem. § 121 Abs. 2 BGB nur zehn Jahre beträgt.