C. Was sind "Rücksichtnahmepflichten" (§ 241 Abs. 2 BGB)?
I. Was setzt die Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht voraus?
Im Rahmen von § 280 Abs. 1 BGB muss der Geschädigte das Bestehen des Schuldverhältnisses, die Pflichtverletzung und seinen Schaden darlegen und beweisen. Es wird dann vermutet, dass der Schädiger die Pflichtverletzung zu vertreten hatte (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), d.h. er muss diese Vermutung widerlegen.
Unklar ist jedoch, welche Umstände bei Verletzung von Rücksichtnahmepflichten zur Pflichtverletzung und welche zum Vertretenmüssen gehören. In Klausuren mag dies wie eine reine Formalität wirken - denn es steht ja fest, ob jemand sorgfältig oder fahrlässig/vorsätzlich gehandelt hat. In der Praxis ist diese Frage jedoch für die Beweislast ganz entscheidend - in Klausuren kann Ihnen dies begegnen, wenn der Sachverhalt ausnahmsweise bewusst eine Frage offen lässt.
Sie müssen dabei differenzieren:
- Soweit ein absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten betroffen ist (etwa eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung, vgl. hierzu etwa die nicht vollständige Aufzählung in § 823 Abs. 1 BGB) genügt es, dass Sie im Rahmen der Pflichtverletzung feststellen, dass dieses Rechtsgut betroffen ist ("Erfolgsunrecht") und dass dies auf einem Verhalten des Schuldners bzw. seiner Hilfspersonen beruhte (adäquate Kausalität). Damit haben Sie die Pflichtverletzung geprüft. Ob die Verletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht eingetreten wäre, ist eine Frage des Vertretenmüssens (§ 276 Abs. 2 BGB).
- Demgegenüber genügt diese Feststellung nicht, wenn ausschließlich Rechte oder gar bloße Interessen betroffen sind. Bei diesen genügt als Pflichtverletzung nicht die bloße Betroffenheit durch irgendein Verhalten. Vielmehr müssen Sie eine konkrete Pflichtverletzung ("Handlungsunrecht") benennen. Konkret müssen Sie die verletzte Informations- oder Aufklärungspflicht zunächst einmal herleiten - denn eine Partei ist grundsätzlich nicht für die Interessen der anderen verantwortlich. Dies führt faktisch zu einer Verlagerung von Aspekten der Fahrlässigkeit aus dem Vertretenmüssen in die Pflichtverletzung - und damit auch zu einer Veränderung der Darlegungs- und Beweislast.
In der Klausur können Sie sich daher nach einer ausführlichen Begründung für die Aufklärungspflicht in der Pflichtverletzung beim Vertretenmüssen kurz fassen. Sie können etwa schreiben: "Durch die Verletzung der ihn treffenden Aufklärungspflicht hat er auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit nach § 276 Abs. 2 BGB fahrlässig gehandelt. Also hatte er die Pflichtverletzung auch zu vertreten."