C. Was sind "Rück­sicht­nah­me­pflich­ten" (§ 241 Abs. 2 BGB)?

I. Was setzt die Ver­let­zung ei­ner Rück­sicht­nah­me­pflicht vor­aus?

Im Rah­men von § 280 Abs. 1 BGB muss der Ge­schä­digte das Be­ste­hen des Schuld­ver­hält­nisses, die Pf­licht­ver­let­zung und sei­nen Scha­den dar­le­gen und be­wei­sen. Es wird dann ver­mu­tet, dass der Schä­di­ger die Pf­licht­ver­let­zung zu ver­tre­ten hatte (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), d.h. er muss diese Ver­mu­tung wi­der­le­gen.

Un­klar ist je­doch, wel­che Um­stände bei Ver­let­zung von Rück­sicht­nah­me­pflich­ten zur Pf­licht­ver­let­zung und wel­che zum Ver­tre­ten­müs­sen ge­hö­ren. In Klau­su­ren mag dies wie eine reine For­ma­li­tät wir­ken - denn es steht ja fest, ob je­mand sorg­fäl­tig oder fahr­läs­sig/vor­sätz­lich ge­han­delt hat. In der Pra­xis ist diese Frage je­doch für die Be­weis­last ganz ent­schei­dend - in Klau­su­ren kann Ih­nen dies be­geg­nen, wenn der Sach­ver­halt aus­nahms­weise be­wusst eine Frage of­fen lässt.

Sie müs­sen da­bei dif­fe­ren­zie­ren:

  • So­weit ein ab­so­lut ge­schütz­tes Rechts­gut des Ge­schä­dig­ten be­trof­fen ist (etwa eine Kör­per­ver­let­zung oder eine Sach­be­schä­di­gung, vgl. hierzu etwa die nicht voll­stän­dige Auf­zäh­lung in § 823 Abs. 1 BGB) ge­nügt es, dass Sie im Rah­men der Pf­licht­ver­let­zung fest­stel­len, dass die­ses Rechts­gut be­trof­fen ist ("Er­folgs­un­recht") und dass dies auf ei­nem Ver­hal­ten des Schuld­ners bzw. sei­ner Hilfs­per­so­nen be­ruhte (ad­äquate Kau­sa­li­tät). Da­mit ha­ben Sie die Pf­licht­ver­let­zung ge­prüft. Ob die Ver­let­zung bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt nicht ein­ge­tre­ten wä­re, ist eine Frage des Ver­tre­ten­müs­sens (§ 276 Abs. 2 BGB).
  • Dem­ge­gen­über ge­nügt diese Fest­stel­lung nicht, wenn aus­schließ­lich Rechte oder gar bloße In­ter­es­sen be­trof­fen sind. Bei die­sen ge­nügt als Pf­licht­ver­let­zung nicht die bloße Be­trof­fen­heit durch ir­gend­ein Ver­hal­ten. Viel­mehr müs­sen Sie eine kon­krete Pf­licht­ver­let­zung ("Hand­lungs­un­recht") be­nen­nen. Kon­kret müs­sen Sie die ver­letzte In­for­ma­ti­ons- oder Auf­klä­rungs­pflicht zu­nächst ein­mal her­lei­ten - denn eine Par­tei ist grund­sätz­lich nicht für die In­ter­es­sen der an­de­ren ver­ant­wort­lich. Dies führt fak­tisch zu ei­ner Ver­lage­rung von Aspek­ten der Fahr­läs­sig­keit aus dem Ver­tre­ten­müs­sen in die Pf­licht­ver­let­zung - und da­mit auch zu ei­ner Ver­än­de­rung der Dar­le­gungs- und Be­weis­last.

In der Klau­sur kön­nen Sie sich da­her nach ei­ner aus­führ­li­chen Be­grün­dung für die Auf­klä­rungs­pflicht in der Pf­licht­ver­let­zung beim Ver­tre­ten­müs­sen kurz fas­sen. Sie kön­nen etwa schrei­ben: "Durch die Ver­let­zung der ihn tref­fen­den Auf­klä­rungs­pflicht hat er auch die im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt au­ßer Acht ge­las­sen und da­mit nach § 276 Abs. 2 BGB fahr­läs­sig ge­han­delt. Also hatte er die Pf­licht­ver­let­zung auch zu ver­tre­ten."

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