3. Kapitel: Einklagbare Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB)
C. Inwieweit muss die Leistung inhaltlich bestimmt sein?
Grundsätzlich obliegt es den Parteien eines Vertrages, festzulegen, was konkret geleistet werden soll; bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis ergibt sich das aus der jeweiligen Norm. Ist der Gegenstand so genau bezeichnet, dass nur mit einem einzigen Objekt erfüllt werden kann, spricht man von einer Stückschuld.
Allerdings muss dieser Gegenstand nicht immer konkret von Anfang an bestimmt sein:
- Die Parteien können vereinbaren, dass die Leistung erst nachträglich durch einen von ihnen (§ 315 BGB) oder einen Dritten (§ 317 BGB) festgelegt wird. Dabei können sie die Kriterien der Bestimmung frei festlegen (sog. "Leistungsbestimmungsrecht").
- Bei einer Gattungsschuld darf der Schuldner eine beliebige Leistung erbringen, soweit sie die Merkmale der Gattung erfüllt und innerhalb dieser von mittlerer Art und Güte ist (§ 243 Abs. 1 BGB). Etwas ganz anderes ist hingegen ebenso wenig erfüllungstauglich wie ein Gegenstand unterdurchschnittlicher Art und Güte.
- Die Parteien können auch vereinbaren, dass ein Anspruch zunächst alternativ auf zwei (oder mehr) Leistungen gerichtet ist und der Schuldner oder der Gläubiger erst später, d.h. nach Begründung des Schuldverhältnisses, entscheiden muss, welche dieser beiden Leistungen (also "Leistung A" oder "Leistung B") er will. Erst dann erlischt sein Anspruch auf die Leistung, die er nicht gewählt hat (§ 262 BGB), sog. "Wahlschuld".
- Möglich ist aber auch, dass eine der beiden Parteien sich vorbehält, eine andere Leistung anzubieten oder anzunehmen. Dann ist zwar nur die vereinbarte Leistung geschuldet, es darf aber statt dieser vereinbarten Leistung entweder der Schuldner etwas anderes als Ersatz anbieten (was der Gläubiger dann annehmen muss) oder es darf der Gläubiger etwas anderes fordern (was der Schuldner dann anbieten muss), sog. "Ersetzungsbefugnis".
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