3. Ka­pi­tel: Ein­klag­bare Leis­tungspflich­ten (§ 241 Abs. 1 BGB)

C. In­wie­weit muss die Leis­tung in­halt­lich be­stimmt sein?

Grund­sätz­lich ob­liegt es den Par­teien ei­nes Ver­trages, fest­zu­le­gen, was kon­kret ge­leis­tet wer­den soll; bei ei­nem ge­setz­li­chen Schuld­ver­hält­nis er­gibt sich das aus der je­wei­li­gen Norm. Ist der Ge­gen­stand so ge­nau be­zeich­net, dass nur mit ei­nem ein­zi­gen Ob­jekt er­füllt wer­den kann, spricht man von ei­ner Stück­schuld.

Al­ler­dings muss die­ser Ge­gen­stand nicht im­mer kon­kret von An­fang an be­stimmt sein:

  • Die Par­teien kön­nen ver­ein­ba­ren, dass die Leis­tung erst nach­träg­lich durch einen von ih­nen (§ 315 BGB) oder einen Dritten (§ 317 BGB) fest­ge­legt wird. Da­bei kön­nen sie die Kri­te­rien der Be­stim­mung frei fest­le­gen (sog. "Leis­tungsbe­stim­mungs­recht").
  • Bei ei­ner Gat­tungs­schuld darf der Schuld­ner eine be­lie­bige Leis­tung er­brin­gen, so­weit sie die Merk­male der Gat­tung er­füllt und in­ner­halb die­ser von mitt­lerer Art und Güte ist (§ 243 Abs. 1 BGB). Et­was ganz an­de­res ist hin­ge­gen ebenso we­nig er­fül­lungs­taug­lich wie ein Ge­gen­stand un­ter­durch­schnitt­li­cher Art und Gü­te.
  • Die Par­teien kön­nen auch ver­ein­ba­ren, dass ein An­spruch zu­nächst al­ter­na­tiv auf zwei (o­der mehr) Leis­tungen ge­rich­tet ist und der Schuld­ner oder der Gläu­bi­ger erst spä­ter, d.h. nach Be­grün­dung des Schuld­ver­hält­nisses, ent­schei­den muss, wel­che die­ser bei­den Leis­tungen (also "Leis­tung A" oder "Leis­tung B") er will. Erst dann er­lischt sein An­spruch auf die Leis­tung, die er nicht ge­wählt hat (§ 262 BGB), sog. "Wahl­schuld".
  • Mög­lich ist aber auch, dass eine der bei­den Par­teien sich vor­be­hält, eine an­dere Leis­tung an­zu­bie­ten oder an­zu­neh­men. Dann ist zwar nur die ver­ein­barte Leis­tung ge­schul­det, es darf aber statt die­ser ver­ein­bar­ten Leis­tung ent­we­der der Schuld­ner et­was an­de­res als Er­satz an­bie­ten (was der Gläu­bi­ger dann an­neh­men muss) oder es darf der Gläu­bi­ger et­was an­de­res for­dern (was der Schuld­ner dann an­bie­ten muss), sog. "Er­set­zungs­be­fug­nis".

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