C. Inwieweit muss die Leistung inhaltlich bestimmt sein?
II. Was ist eine Gattungsschuld (§ 243 BGB)?
Hohe Klausurrelevanz hat die Gattungsschuld (§ 243 BGB). Dabei ist anders als bei der Wahlschuld (§ 262 BGB) von Anfang an nur ein Gegenstand geschuldet; dieser muss aber noch vom Schuldner aus einer durch bestimmte Merkmale abgegrenzten Gattung ausgewählt werden. Obwohl der Wortlaut des § 243 Abs. 1 BGB nur von "Sachen" spricht, findet die Norm auch auf andere Gegenstände, etwa auf den Kauf von Rechten oder die Erbringung von Dienstleistungen, entsprechende Anwendung.
K kauft bei V zehn Säcke Hundefutter. Hier kann V beliebige Säcke (mittlerer Art und Güte) aus seinem Lager nehmen oder auf dem Markt beschaffen. Verkauft K hingegen, z.B. weil sein Hund gestorben ist, nur die zehn Säcke Hundefutter, die er noch hat, handelt es sich um eine Stückschuld.
Gast G bucht bei Hotelier H ein Zimmer. Hier kann H ihm ein beliebiges Zimmer mittlerer Art und Güte aus seinem Hotel zuweisen. Vermietet Oma O hingegen nur ein freistehendes Zimmer in ihrem Einfamilienhaus, handelt es sich um eine Stückschuld - sie muss genau dieses Zimmer überlassen.
Während eine solche Vereinbarung in schuldrechtlichen Verträgen allgemein üblich ist, ist sie für Verfügungsgeschäfte nicht zulässig: Der sog. Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass bei der dinglichen Einigung (§ 929 S. 1 BGB) eine ganz konkrete Sache und bei der Abtretung (§ 398 BGB) eine konkrete (zumindest bestimmbare) Forderung betroffen ist. Sachen und Rechte müssen nämlich zu jeder Zeit einer bestimmten Person zuzuordnen sein. Spätestens bei der Erfüllung der Verpflichtung muss daher klar sein, welcher Gegenstand denn nun zur Erfüllung der Leistungspflicht dienen soll.
Die vor der dinglichen Übertragung notwendige Auswahl eines bestimmten Gegenstands bezeichnet man als Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB).
Durch die Konkretisierung wird die Gattungsschuld nicht zur Stückschuld! Relevant wird dies insbesondere im Gewährleistungsrecht, wo aus diesem Grunde eine Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB bzw. § 635 Abs. 1 BGB) möglich ist. Teilweise wird demgegenüber in der Nacherfüllung ein Fall der "Dekonkretisierung" gesehen.