3. Kapitel: Einklagbare Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB)
B. Welchen Inhalt haben Leistungspflichten?
Der Inhalt der Leistungspflicht richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Schuldverhältnis und ist daher nicht im Allgemeinen Schuldrecht geregelt. Vielmehr ist die Vereinbarung der Parteien oder die jeweilige (spezielle) Regelung im Besonderen Schuldrecht (oder einem Sondergesetz) maßgeblich.
Nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB ist das Erlangte herauszugeben - nähere Details regelt § 818 BGB.
Im Kaufvertrag muss der Verkäufer den gekauften Gegenstand übergeben und übereignen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) - Näheres (etwa ob er die Ware versenden muss, wie er sie zu verpacken hat etc.) ergibt sich aus dem Vertrag.
Allerdings gibt es durchaus verallgemeinerungsfähige Fragestellungen, die für mehrere verschiedene Schuldverhältnisse gelten. Diese sind dementsprechend im allgemeinen Schuldrecht geregelt.
Schadensersatzansprüche entstehen nicht nur im Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), sondern auch in Verträgen (siehe nur § 536a BGB für die Miete). Fragen wie Mitverschulden (§ 254 BGB) oder die Berücksichtigung immaterieller Verluste (§ 253 BGB) stellen sich in all diesen Konstellationen und müssen so nicht mehrfach geregelt werden.
In vielen Fällen wird Geld (§§ 244 f. BGB) geschuldet, es sind Zinsen zu zahlen (§§ 246 f. BGB) oder es ist Auskunft zu erteilen (§§ 259 f. BGB) - auch dies kann einheitlich geregelt werden.
Viele der im Folgenden dargestellten Regelungen betreffen Konstellationen, die in Klausuren selten vorkommen. Es genügt insoweit, wenn Sie wissen, dass es Regelungen zu einer Frage im Schuldrecht AT gibt - damit sie die Regelung nachschlagen können.