IV. Was regelt § 311 Abs. 3 S. 2 BGB?
2. Was bedeutet eigenes wirtschaftliches Interesse?
Die Regelung des § 311 Abs. 3 S. 2 BGB ist nicht abschließend. Die Haftung eines Dritten kann nach der Rechtsprechung auch angenommen werden, wenn dieser selbst der eigentlich wirtschaftlich Begünstigte ist oder zumindest ein erhebliches finanzielles Eigeninteresse am Geschäft hat.
Dies ist etwa der Fall, wenn ein Gebrauchtwagenhändler das in Zahlung genommene Fahrzeug eines Kunden im Namen des Kunden (und nicht im eigenen Namen verkauft) oder wenn ein Ehegatte zwar formal Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH ist, aber der andere Ehegatte die Geschäfte als Prokurist (§ 164 BGB iVm § 49 HGB) faktisch alleine führt.
Diese Fallgruppe darf aber nicht überspannt werden. Es genügt nicht das allgemeine Interesse am Erhalt der eigenen Anstellung oder eine Provisionszahlung.
Damit besteht grundsätzlich keine Haftung eines angestellten Geschäftsführers einer GmbH für von ihm abgeschlossene Geschäfte - selbst wenn er weiß, dass es um das Unternehmen schlecht gestellt ist. Ebensowenig haftet ein Makler aus § 311 Abs. 3 BGB (wohl aber ggf. aus Verletzung des Maklervertrages). Auch eine Ehe (mit dem Schuldner) als solche genügt nicht, um eine Haftung aus § 311 Abs. 3 S. 2 BGB zu begründen (wohl aber bei wirtschaftlicher Identität, siehe oben).