1. Welche Voraussetzungen hat ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte?
d. Was bedeutet "Schutzbedürftigkeit"?
Der geschädigte Dritte wird in vielen Fällen eigene deliktische Ansprüche haben.
Wer auf einem Salatblatt im Supermarkt ausrutscht und sich ein Bein bricht, kann von demjenigen, der es dort liegen gelassen hat, Schadensersatz aus § 823 BGB verlangen; war es ein Angestellter des Supermarktbetreibers, haftet der Betreiber nach § 831 BGB.
Diese Ansprüche schließen Schuldverhältnisse mit Schutzwirkung zugunsten Dritter jedoch nicht aus. Entscheidend hierfür ist, dass nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB eine andere Beweislastverteilung gilt. Zudem kann der Maßstab für das Vertretenmüssen im Einzelfall strenger sein als nach §§ 823 ff. BGB (vgl. § 276 Abs. 1 BGB).
Grundsätzlich gleichwertig sind aber vertragliche Schadensersatzansprüche, auch wenn sie gegen eine andere Person als den Schuldner des fremden Schuldverhältnisses gerichtet sind - und zwar im Regelfall gegen den Gläubiger, dessen Einbeziehungsinteresse gerade für die Begründung des Schuldverhältnisses maßgeblich ist. Auf die wirtschaftliche Vollwertigkeit kommt es nicht an - die Schutzwürdigkeit liegt auch nicht vor, wenn der Direktanspruch wegen Insolvenz nicht durchsetzbar ist.
V vermietet an M eine Wohnung. M vermietet diese Wohnung mit Zustimmung des V an X weiter. X wird aufgrund eines Stolperns wegen schon bei Vertragsschluss defekter Treppenhausbeleuchtung verletzt. Dann hat X einen Anspruch gegen M aus § 536a Abs. 1 BGB. Er kann aber nicht gegen V vorgehen (auch wenn Gläubigernähe durch die vertragliche Pflicht zu bejahen wäre).
Die Rechtsprechung bejaht aber einen Anspruch aus einem Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wenn der vertragliche Anspruch (des Dritten gegen seinen Vertragspartner) vor Schadenseintritt vertraglich ausgeschlossen wurde. Dies ist inkonsequent - denn in diesem Fall darf der Dritte auch nicht auf einen Schadensersatz hoffen; es würde sich um einen Vertrag zulasten Dritter (nämlich hier des potentiell haftenden Schuldners aus dem fremden Schuldverhältnis) handeln.