1. Welche Voraussetzungen hat ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte?
a. Was gilt für die Leistungs-/Einbeziehungsnähe?
Durch das Erfordernis der Leistungsnähe bzw. Einbeziehungsnähe sollen Personen ausgeschlossen werden, die nur gelegentlich oder zufällig mit der Leistung oder den Gefahren der Verhandlungssituation in Berührung kommen. Bei ihnen besteht nicht die gleiche Gefährdungslage wie für den Gläubiger.
- Beim Einkaufen im Supermarkt kommen begleitende Kinder (aber auch Freunde, die beim Einkaufen beraten sollen) mit den Gefahren des Geschäfts genauso in Berührung wie ihre Eltern. Welche dieser Personen auf einem Salatblatt ausrutscht, ist rein vom Zufall abhängig - alle weisen die erforderliche Einbeziehungsnähe auf.
- Wenn K bei V einen fehlerhaft konstruierten Gasherd erwirbt, der in der Küche des K explodiert und den von K beschäftigten Koch B verletzt, kann der Koch B unmittelbar von V nach den Regeln des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte Schadensersatz verlangen.
- Bei der Miete einer Wohnung kommen die Kinder des Mieters genauso mit den Gefahren der Wohnung in Berührung wie derjenige, der den Vertrag unterzeichnet hat. Gäste, die nur einmalig zu Besuch sind, kommen zwar ebenfalls mit den Gefahren in Kontakt - ihr Risiko ist aber deutlich geringer, sodass bei ihnen die Leistungsnähe zu verneinen ist.
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