5. Wel­che Rechts­be­zie­hun­gen be­ste­hen bei §§ 328 ff. BGB?

b. Wie ist die Rechts­po­si­tion des Ver­spre­chens­emp­fän­gers (Gläu­bi­gers) aus­ge­stal­tet?

Der Ver­spre­chens­emp­fän­ger ist un­mit­tel­ba­rer Ver­tragspart­ner des Ver­spre­chen­den. Da­her kön­nen ihn ei­gene Pf­lich­ten aus dem Schuld­ver­hält­nis tref­fen, etwa die Pf­licht zur Zah­lung des Kauf­prei­ses (§ 433 Abs. 2 BGB) bei ei­nem Kauf­ver­trag zu­guns­ten Dritter. Ver­letzt er diese Pf­lich­ten, kann der Ver­spre­chende ge­gen ihn (nicht ge­gen den Dritten) Scha­denser­satzan­sprü­che aus §§ 280 ff. BGB gel­tend ma­chen. Der Ver­spre­chende kann aber auch vom Ver­trag zu­rück­tre­ten mit der Fol­ge, dass auch der Dritte zur Rück­ge­währ nach §§ 346 ff. BGB ver­pflich­tet ist.

Der Ver­spre­chens­emp­fän­ger (Gläu­bi­ger) ist grund­sätz­lich be­rech­tigt, auf Leis­tung an den Dritten zu kla­gen. Dies gilt im Zwei­fel so­gar beim ech­ten Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter, bei dem der Dritte ei­gent­lich auch selbst seine Rechte gel­tend ma­chen könnte (§ 335 BGB). Der Gläu­bi­ger kann je­doch nicht Leis­tung an sich selbst ver­lan­gen; selbst dann nicht, wenn der An­spruch auf die Leis­tung durch einen An­spruch auf Scha­denser­satz statt der Leis­tung (§ 280 Abs. 3 BGB) oder Auf­wen­dungser­satz (§ 284 BGB) er­setzt wur­de. Auch diese Se­kun­däran­sprü­che ste­hen dem Dritten zu.

Der Ver­spre­chens­emp­fän­ger kann je­doch selbst­ver­ständ­lich Scha­denser­satz ne­ben der Leis­tung (und zwar an sich selbst) ver­lan­gen. Dies gilt etwa dann, wenn er we­gen ver­spä­te­ter Leis­tung (§ 280 Abs. 2 BGB iVm § 286 Abs. 1 BGB) des Ver­spre­chen­den (Schuld­ners) sei­ner­seits vom Dritten in die Haf­tung ge­nom­men wird.

Die Ent­schei­dung, ob der Rück­tritt er­klärt wird (§ 349 BGB) oder Scha­denser­satz statt der Leis­tung ge­for­dert wird (§ 281 Abs. 4 BGB), steht grund­sätz­lich dem Gläu­bi­ger (Ver­spre­chens­emp­fän­ger) und nicht dem Dritten zu. Et­was an­de­res kann je­doch auch ver­ein­bart wer­den. Dies ist vor al­lem dann der Fall, wenn der Ver­spre­chens­emp­fän­ger nicht be­fugt sein soll, das Recht des Dritten auf­zu­he­ben, die­ser also end­gül­tig In­ha­ber des Rechts wer­den soll. Dann be­dür­fen Rück­tritt und Scha­denser­satzver­lan­gen der Zu­stim­mung des Dritten.

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