5. Welche Rechtsbeziehungen bestehen bei §§ 328 ff. BGB?
c. Wie ist die Rechtsposition des Dritten ausgestaltet?
Der Schuldner (Versprechender) darf gegenüber dem Dritten erfüllen; der Dritte hat aber nur beim echten Vertrag zugunsten Dritter einen einklagbaren Anspruch. Dieser Anspruch wird ganz normal grundsätzlich sofort nach Vertragsschluss fällig (§ 271 BGB), jedoch kann auch ein späterer Zeitpunkt vereinbart sein. Dies ist nach § 331 BGB etwa beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall anders - dort soll der Anspruch erst mit dem Tod entstehen.
Der Dritte darf die ihm vom Versprechenden angebotene Leistung zurückweisen (§ 333 BGB). Wenn er die Leistung zurückweist, richtet sich die Folge für den Versprechenden nach dem Deckungsverhältnis, also der Beziehung zwischen dem Versprechenden (Schuldner) und dem Versprechensempfänger (Gläubiger). Aber auch im Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Gläubiger (Versprechensempfänger) kann die Ablehnung Folgen haben, etwa wenn das Valutaverhältnis ein Kaufvertrag war: Dann führt die Ablehnung der Durchlieferung durch den Dritten dazu, dass der Versprechensempfänger gleichzeitig im Annahmeverzug (§ 293 BGB) gegenüber dem Versprechenden, sowie im Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 1 BGB iVm § 433 Abs. 2 BGB) gegenüber seinem Gläubiger, dem Dritten ist.
Die Rechtsposition des Dritten ist vom Verhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger abhängig (§ 334 BGB). Diese können den Vertrag (und damit seine Berechtigung) grundsätzlich später ändern oder aufheben. Auch insoweit ist aber eine abweichende Vereinbarung möglich. So kann die Änderung oder Aufhebung an eine Zustimmung des Dritten gebunden werden oder ihm alleine zugewiesen werden. Eine ausdrückliche Einschränkung enthält § 331 Abs. 2 BGB: Danach kann ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, durch den ein noch nicht geborener Dritter begünstigt wird, von den Erben nur widerrufen werden, wenn dies im Vertrag so vorgesehen war.