II. Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter?
5. Welche Rechtsbeziehungen bestehen bei §§ 328 ff. BGB?
Man unterscheidet beim Vertrag zugunsten Dritter drei Rechtsverhältnisse:
- Zwischen dem Gläubiger ("Versprechensempfänger") und dem Schuldner ("Versprechender") besteht das sog. "Deckungsverhältnis". Der Schuldner erhält also vom Gläubiger eine "Deckung" (einen Rechtsgrund) für seine Leistung an den Dritten.
Kaufvertrag (§ 433 BGB), Mietvertrag (§ 535 BGB), Darlehensvertrag (§ 488 BGB), etc.
- Zwischen dem Gläubiger ("Versprechensempfänger") und dem Dritten ("Begünstigten") besteht das sog. "Valutaverhältnis". Dieses beantwortet die Frage, warum der Gläubiger die Leistung nicht an sich selbst, sondern an den Dritten wünscht.
Schenkung (§ 516 BGB), Erfüllung einer Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB), aber auch: Gegenleistung aus Vertrag (z.B. Erfüllung einer Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB durch Lieferung eines Dritten)
- Schließlich entsteht zwischen dem Schuldner ("Versprechender") und dem Dritten ("Begünstigten") eine Abwicklungsbeziehung (sog. "Zuwendungsverhältnis"). Dieses ist jedenfalls kein Vertrag (da der Dritte nur mit dem Gläubiger in einer solchen Beziehung steht). Allerdings begründet es in jedem Fall Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) für beide Beteiligte und beim echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) auch einen Leistungsanspruch (§ 241 Abs. 1 BGB) des Dritten gegen den Schuldner.
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