II. Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter?
3. Wie grenze ich echten und unechten Vertrag zugunsten Dritter ab?
Bei der Frage, ob der Dritte ein eigenes Leistungsrecht erhalten soll, ist der Wille der Vertragsschließenden, nicht jedoch der Wille des Dritten maßgeblich. Auch die Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Dritten darf nach § 157 BGB nur berücksichtigt werden, soweit sie dem Schuldner bekannt oder zumindest für ihn erkennbar war. Zur Abgrenzung des echten und des unechten Vertrages zugunsten Dritter sollten Sie, wenn eine Vereinbarung fehlt, wie folgt vorgehen:
- Zunächst sollten Sie prüfen, ob der Fall in § 329 BGB, § 330 BGB oder § 331 BGB ausdrücklich erfasst ist oder zumindest einer dieser Fallgruppen ähnelt. Eine weitere, etwas verborgene Norm ist § 421 HGB, wonach ein Frachtvertrag ein echter Vertrag zugunsten des Empfängers (als Dritter) ist. Ist dies der Fall, folgen Sie der dortigen Auslegungsregel.
- In einem zweiten Schritt bietet es sich an, zu fragen, ob es nur um eine Verkürzung der Leistungswege geht oder der Vertrag ausschließlich oder zumindest vorrangig der Versorgung des Dritten ("Fürsorgeverträge") geht. Allgemeiner kann man fragen, ob der Gläubiger irgendein Interesse daran haben kann, dem Dritten eine unabhängige Rechtsposition zu verschaffen, um ihn besser zu stellen oder weil er selbst mit dem Vertrag nichts mehr zu tun haben will.
K schließt mit V einen Kaufvertrag über einen Fernseher (§ 433 BGB). Da V das Modell nicht vorrätig hat, schließt er mit dem Großhändler G einen Kaufvertrag (§ 433 BGB), in dessen Rahmen er vereinbart, dass die Lieferung des Fernsehers unmittelbar an K erfolgen soll. K soll nicht G auf Lieferung verklagen können; es geht nur um die Verkürzung der Lieferwege. Also liegt ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vor.
Demgegenüber ist der Behandlungsvertrag einer Krankenkasse mit einem Krankenhaus (§ 630a BGB) ein echter Vertrag zugunsten des Versicherungsnehmers; ebenso der Vertrag eines Reiseveranstalters (§ 651a BGB) mit einer Fluggesellschaft über den Transport des Reisenden (§ 631 BGB).
- Ist auch diese Frage nicht eindeutig zu beantworten, sollten Sie auf weitere Indizien zurückgreifen. Dazu zählen die Teilnahme des Dritten an den Vertragsverhandlungen oder der Abschluss in dessen Namen ohne Vertretungsmacht als Hinweis auf einen echten Vertrag zugunsten Dritter. Gegen eine Berechtigung spricht, wenn der Dritte nicht konkret benannt wird, sondern anhand bestimmter Kriterien nachträglich ermittelt werden soll.
- Gelangen Sie hier zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist das Forderungsrecht des Dritten im Zweifel zu verneinen und damit ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen.