II. Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter?
2. Welche Sonderfälle regeln § 329 BGB, § 330 BGB und § 331 BGB?
Da die Frage, inwieweit der Dritte ein eigenes Leistungsrecht haben soll, nicht immer eindeutig zu bestimmen ist, enthält das BGB für vier im Jahr 1900 praktisch wichtige Fälle Auslegungsregeln:
- In § 329 BGB ist die sog. "Erfüllungsübernahme" erläutert. Hier vereinbart der Gläubiger mit dem Schuldner, dass dieser eine Verbindlichkeit des Gläubigers gegenüber einem Dritten (also dem Gläubiger des Gläubigers) erfüllt. Wenn der Gläubiger des Gläubigers ein eigenes Recht erwerben soll, handelt es sich um eine Schuldübernahme nach § 415 BGB (welcher der Gläubiger des Gläubigers zustimmen muss) oder einen Schuldbeitritt (mit der Folge, dass der Gläubiger des Gläubigers vom Schuldner und vom Gläubiger gesamtschuldnerisch die Leistung verlangen kann). Nach § 329 BGB wird vermutet, dass keine Schuldübernahme und kein Schuldbeitritt erfolgen sollen.
- Der in § 330 S. 1 BGB angesprochene "Leibrentenvertrag" (§§ 759 ff. BGB) begründet die Pflicht des Schuldners, einen bestimmten regelmäßigen Betrag zu zahlen. Soll nun diese Zahlung an einen Dritten (also nicht den Vertragspartner des Leibrentenvertrages) erfolgen, wird dieser im Zweifel auch zur Geltendmachung ermächtigt. Dahinter steht der Gedanke, dass eine Leibrente den Begünstigten versorgen soll - dazu muss dieser aber auch berechtigt sein, den Anspruch einzuklagen. Für Lebensversicherungsverträge stellt dies § 159 VVG noch einmal ausdrücklich klar.
- Nach § 330 S. 2 BGB wird bei einer Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) vermutet, dass eine drittbegünstigende Auflage auch vom Dritten geltend gemacht werden kann.
- Schließlich regelt § 331 BGB den praktisch besonders wichtigen Fall eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall. Bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter läge hier das Recht zur Durchsetzung der Leistungspflicht bei den Erben. Da der Gläubiger eines solchen Vertrages in diesem Zeitpunkt seinen Willen aber nicht mehr äußern kann, soll seine vor dem Tod getroffene Entscheidung ab diesem Zeitpunkt verbindlich werden - es liegt also ab dem Todeszeitpunkt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).
Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.