B. Inwieweit sind "Dritte" an einem Schuldverhältnis beteiligt?
II. Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter?
Es ist mit dem Bild einer selbstständig handelnden, eigenverantwortlichen Person (Art. 2 Abs. 1 GG) unvereinbar, dass dieser gegen ihren Willen Rechte oder Pflichten aufgedrängt werden. Daher kann bei Vertragsschluss nicht vereinbart werden, dass ein Dritter gegen seinen Willen die vereinbarte Leistung erbringen muss; Verträge zu Lasten Dritter sind ausgeschlossen.
Auch Verträge zugunsten Dritter sind nicht uneingeschränkt möglich. Dass einer Person nichts aufgezwungen werden kann, zeigt sich insbesondere daran, dass die Schenkung (§ 516 BGB) und der Erlass einer Schuld (§ 397 BGB) jeweils als Verträge ausgestaltet sind. Dennoch erlaubt es das BGB, dass ein Gläubiger mit einem Schuldner vereinbart, dass die Leistung nicht an ihn, sondern an einen Dritten erfolgen soll (§ 328 BGB). Allerdings darf der Dritte die Annahme dieser Leistung zurückweisen (§ 333 BGB). Man unterscheidet beim Vertrag zugunsten Dritter zwei Gestaltungen:
- Gesetzlicher Normalfall ist der "echte Vertrag zugunsten Dritter". Bei diesem will der Gläubiger, dass der Dritte ein einklagbares Recht gegen den Schuldner erlangt. Der Dritte kann also in eigenem Namen gerichtlich verlangen, dass ihm gegenüber die Leistung erbracht (also ein Gegenstand übereignet, eine Handlung vorgenommen, etc.) wird.
- Dies ist aber nicht zwingend. Nach § 328 Abs. 2 BGB ist es auch möglich, dass der Schuldner zwar an den Dritten (mit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB) leisten darf - aber weiterhin nur der Gläubiger zur Durchsetzung des Anspruchs befugt ist. Insoweit spricht man von einem "unechten Vertrag zugunsten Dritter".
Die Unterscheidung richtet sich nach § 328 Abs. 2 BGB nach dem Vertrag, hilfsweise ist sie aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen. Dies stellt freilich nur klar, dass insoweit eine Auslegung nach § 133 BGB, § 157 BGB erforderlich ist.