A. Was gilt, wenn ein Dritter eine Pflicht erfüllt?
II. Welche Rechte erlangt der Dritte durch seine Leistung?
In den meisten Fällen leistet der Dritte nicht aus Selbstlosigkeit, sondern aufgrund eines Schuldverhältnisses mit dem Schuldner der zu erfüllenden Forderung. Dann richten sich seine Rechte, insbesondere die Rückforderung, nach diesem Schuldverhältnis.
Besteht zwischen dem Dritten und dem Schuldner ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB), handelt es sich bei der Zahlung um Aufwendungen, die nach § 670 BGB zu erstatten sind; ebenso bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) oder für die Begleichung einer Schuld in einer BGB-Gesellschaft (§ 713 BGB).
Fehlt es an einem Schuldverhältnis (insb. weil die Leistung dem Interesse und/oder Willen des Schuldners widersprach), finden ausschließlich die Regelungen der §§ 812 ff. BGB Anwendung.
- Existierte die Schuld nicht (oder erfolgte später eine Anfechtung nach § 142 BGB), kann der Dritte das Geleistete nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB vom Scheingläubiger zurückfordern. Hat allerdings der vermeintliche Schuldner die Zahlung veranlasst, soll eine Abwicklung im Innenverhältnis zwischen Drittem und Schuldner nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB sowie zwischen Schuldner und Gläubiger nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB erfolgen ("über das Dreieck"). Die Konstellation entspricht den sog. "Anweisungsfällen".
- Existierte die Schuld, aber nahm der Dritte irrig an, auf eine eigene Schuld zu leisten, tritt keine Erfüllung ein. Der Schuldner muss also gegenüber dem Gläubiger weiter leisten - er hat nichts durch die Leistung des Dritten erlangt. Daher kann der Dritte Rückgewähr seiner Leistung nur vom Gläubiger aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB verlangen.
- Bei Fremdtilungswillen und Existenz der Schuld kann der Dritte gegen den Schuldner eine sog. Rückgriffskondiktion geltend machen ("auf dessen Kosten" § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB); ein Anspruch gegen den Gläubiger scheidet aus. Herauszugeben ist der Wert der Befreiung von der Verbindlichkeit (§ 818 Abs. 2 BGB). Dies gilt sogar dann, wenn der Schuldner die Zahlung ausdrücklich ablehnt bzw. nach § 267 Abs. 2 BGB widerspricht.