A. Was gilt, wenn ein Dritter eine Pflicht erfüllt?
I. Welche Rechte hat der Gläubiger bei Leistung durch Dritte?
Der Gläubiger muss die ordnungsgemäße Leistung eines Dritten grundsätzlich annehmen, soweit nicht ausnahmsweise eine ausschließlich höchstpersönliche Leistungspflicht bestand. Lehnt der Gläubiger die Leistung ab, gerät er in Annahmeverzug (§ 293 ff. BGB).
Der Gläubiger kann allerdings (anders als der Schuldner!) eine Aufrechnungsbefugnis durch die Leistung eines Dritten nicht verlieren: Da die Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage zurückwirkt (§ 389 BGB), wirkt diese vorrangig vor der Drittleistung.
Der Schuldner kann nach § 267 Abs. 2 BGB jedoch der Leistung durch den Dritten widersprechen. Dies verbessert die Position des Gläubigers: Dieser darf nun (aber auch erst nach dem Widerspruch!) die Leistung ablehnen. Das Einverständnis des Schuldners (oder dessen Fehlen) sind im Übrigen unbeachtlich (§ 267 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Schuldner kann also den Gläubiger nicht zur Annahme der Leistung durch ihn zwingen.
Achten Sie in der Klausur unbedingt auf die Befugnis des Schuldners zur Leistung: Auch der Dritte darf erst dann die Leistung erbringen, wenn der Schuldner dies dürfte. Nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB darf der Schuldner zwar im Zweifel vor der bestimmten Zeit seine Leistung bewirken, allerdings ist eine vorzeitige Leistung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie dem Gläubiger Nachteile bringt (etwa bei Darlehensverträgen).
Zudem darf der Dritte nur ordnungsgemäß leisten - ist die Leistung nicht wie geschuldet erbracht, bestehen Gewährleistungsansprüche weder gegen den Dritten noch gegen den Schuldner - vielmehr fehlt es schon an der Voraussetzung des § 267 BGB (Leistung bewirken). Das bedeutet: Die Schlechtleistung muss nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zurückgefordert werden; der Schuldner bleibt weiter verpflichtet.
Im Übrigen wirkt die Leistung des Dritten wie eine Leistung des Schuldners: Die Leistungspflicht erlischt nach § 362 Abs. 1 BGB ebenso wie möglicherweise bestehende akzessorische Sicherheiten (Bürgschaft, Hypothek, Pfandrecht). Der Dritte ist nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers verpflichtet und haftet nach § 280 Abs. 1 BGB für insoweit verursachte Schäden.