A. Was gilt, wenn ein Dritter eine Pf­licht er­füllt?

I. Wel­che Rechte hat der Gläu­bi­ger bei Leis­tung durch Dritte?

Der Gläu­bi­ger muss die ord­nungs­ge­mäße Leis­tung ei­nes Dritten grund­sätz­lich an­neh­men, so­weit nicht aus­nahms­weise eine aus­schließ­lich höchst­per­sön­li­che Leis­tungspflicht be­stand. Lehnt der Gläu­bi­ger die Leis­tung ab, ge­rät er in An­nah­me­ver­zug (§ 293 ff. BGB).

Der Gläu­bi­ger kann al­ler­dings (an­ders als der Schuld­ner!) eine Auf­rech­nungsbe­fug­nis durch die Leis­tung ei­nes Dritten nicht ver­lie­ren: Da die Auf­rech­nung auf den Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Auf­rech­nungslage zu­rück­wirkt (§ 389 BGB), wirkt diese vor­ran­gig vor der Dritt­leis­tung.

Der Schuld­ner kann nach § 267 Abs. 2 BGB je­doch der Leis­tung durch den Dritten wi­der­spre­chen. Dies ver­bes­sert die Po­si­tion des Gläu­bi­gers: Die­ser darf nun (a­ber auch erst nach dem Wi­der­spruch!) die Leis­tung ab­leh­nen. Das Ein­ver­ständ­nis des Schuld­ners (o­der des­sen Feh­len) sind im Üb­ri­gen un­be­acht­lich (§ 267 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Schuld­ner kann also den Gläu­bi­ger nicht zur An­nahme der Leis­tung durch ihn zwin­gen.

Ach­ten Sie in der Klau­sur un­be­dingt auf die Be­fug­nis des Schuld­ners zur Leis­tung: Auch der Dritte darf erst dann die Leis­tung er­brin­gen, wenn der Schuld­ner dies dürf­te. Nach der Aus­le­gungs­re­gel des § 271 Abs. 2 BGB darf der Schuld­ner zwar im Zwei­fel vor der be­stimm­ten Zeit seine Leis­tung be­wir­ken, al­ler­dings ist eine vor­zei­tige Leis­tung grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen, wenn sie dem Gläu­bi­ger Nach­teile bringt (etwa bei Dar­le­hens­ver­trä­gen).

Zu­dem darf der Dritte nur ord­nungs­ge­mäß leis­ten - ist die Leis­tung nicht wie ge­schul­det er­bracht, be­ste­hen Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che we­der ge­gen den Dritten noch ge­gen den Schuld­ner - viel­mehr fehlt es schon an der Voraus­set­zung des § 267 BGB (Leis­tung be­wir­ken). Das be­deu­tet: Die Schlecht­leis­tung muss nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zu­rück­ge­for­dert wer­den; der Schuld­ner bleibt wei­ter ver­pflich­tet.

Im Üb­ri­gen wirkt die Leis­tung des Dritten wie eine Leis­tung des Schuld­ners: Die Leis­tungspflicht er­lischt nach § 362 Abs. 1 BGB ebenso wie mög­li­cher­weise be­ste­hende ak­zes­so­ri­sche Si­cher­hei­ten (Bürg­schaft, Hy­po­thek, Pfand­recht). Der Dritte ist nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB zur Rück­sicht­nahme auf die Rech­te, Rechts­gü­ter und In­ter­es­sen des Gläu­bi­gers ver­pflich­tet und haf­tet nach § 280 Abs. 1 BGB für in­so­weit ver­ur­sachte Schä­den.

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