C. Wie kann der Schuld­ner aus­ge­wech­selt wer­den?

V. Was gilt für einen Schuld­bei­tritt?

Der im Ge­setz nicht ge­re­gelte Bei­tritt zu ei­ner frem­den Schuld ("Schuld­bei­tritt" bzw. "Schuld­mit­über­nahme") kann wie die Schuld­über­nahme auf zwei We­gen er­fol­gen:

  • Der Gläu­bi­ger kann mit dem Beitre­ten­den ana­log § 414 BGB einen Ver­trag schlie­ßen. Die­ser be­darf nicht der Zu­stim­mung des bis­he­ri­gen Schuld­ners, da seine Rechts­stel­lung un­ver­än­dert bleibt (er steht we­der bes­ser noch schlech­ter und muss sich mit dem neuen Schuld­ner nicht aus­ein­an­der­set­zen).
  • Mög­lich ist aber auch ein Ver­trag zwi­schen dem bis­he­ri­gen und dem hin­zu­tre­ten­den Schuld­ner. An­ders als nach § 415 BGB ist da­für aber keine Zu­stim­mung des Gläu­bi­gers er­for­der­lich. Denn auch für die­sen än­dert sich nichts - er kann wei­ter­hin Leis­tung von sei­nem bis­he­ri­gen Schuld­ner ver­lan­gen.

In Klau­su­ren ist durch Aus­le­gung (§ 133 BGB, § 157 BGB) zu ent­schei­den, ob eine Schuld­über­nahme (§ 414 BGB), ein Schuld­bei­tritt oder eine Bürg­schaft (§ 765 BGB) ge­wollt ist. Da­bei ist das In­ter­esse der Par­teien maß­geb­lich: Der Gläu­bi­ger wird im Zwei­fel keine Schuld­über­nah­me, son­dern eher einen zu­sätz­li­chen Schuld­ner wol­len. Der bis­her Un­be­tei­ligte will im Zwei­fel nur ak­zes­so­risch (und sub­si­di­är) als Bürge haf­ten und nicht un­be­schränkt ne­ben dem bis­he­ri­gen Schuld­ner.

Der Schuld­bei­tritt führt zu ei­ner Ge­samt­schuld§ 421 ff. BGB) zwi­schen dem bis­he­ri­gen Schuld­ner und dem Beitre­ten­den. Der Beitre­tende darf aber über §§ 422 ff. BGB hin­aus auch alle be­reits ent­stan­de­nen Ein­wen­dungen des bis­he­ri­gen Schuld­ners ge­gen den Gläu­bi­ger gel­tend ma­chen (ana­log § 427 Abs. 1 S. 1 BGB). Für spä­ter ent­ste­hende Ein­wen­dungen und Ein­re­den gel­ten §§ 422 ff. BGB.

Auch für die Rechts­folge des Schuld­bei­tritts gilt der Vor­rang der Ver­tragsfrei­heit. So kann die Aus­le­gung (§ 133 BGB, § 157 BGB) er­ge­ben, dass der Beitre­tende im Rah­men ei­nes Schuld­bei­tritts nicht gleich­ran­gig als Ge­samt­schuldner, son­dern nur sub­si­diär haf­ten soll.

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