C. Wie kann der Schuldner ausgewechselt werden?
III. Welche Folgen hat eine Schuldübernahme?
Mit der Schuldübernahme erlischt die Verpflichtung des bisherigen Schuldners und der neue Schuldner tritt vollumfänglich an seine Stelle. Die Schuld geht dabei so über, wie sie im Zeitpunkt der Schuldübernahme (also mit dem Abschluss des Vertrages nach § 414 BGB bzw.aufgrund der Rückwirkung der Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB mit dem Vertragsschluss zwischen altem und neuem Schuldner im Fall des § 415 BGB) bestand.
Hat der Gläubiger dem Schuldner eine Stundung eingeräumt, muss dieser also erst später zahlen, kann sich auch der neue Schuldner darauf berufen. Solange der Gläubiger eine ihm obliegende (Gegen-)Leistung nicht erbracht hat, kann sich auch der neue Schuldner auf § 320 Abs. 1 BGB berufen.
§ 417 Abs. 1 S. 1 BGB (der § 404 BGB entspricht) stellt insoweit klar, dass alle Einwendungen und Einreden, die der frühere Schuldner gegen den Gläubiger erheben konnte, auch dem neuen Schuldner zustehen. Dies gilt auch dann, wenn sie erst nach der Übernahme entstehen.
Keine Drittwirkung haben hingegen Einwendungen oder Einreden aus dem der Schuldübernahme zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft, soweit es nur zwischen dem alten und dem neuen Schuldner geschlossen wurde (§ 417 Abs. 2 BGB). Diese Beziehung muss den Gläubiger, der davon nichts wissen muss, nicht interessieren.
Eine Aufrechnung mit einer Forderung des bisherigen Schuldners gegen den Gläubiger ist dem neuen Schuldner nicht erlaubt - es fehlt schon an einer Aufrechnungslage (§ 387 BGB). Die Aufrechnung mit einer fremden Forderung wäre ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in eine fremde Rechtsposition. Anders als bei der Abtretung (§ 406 BGB) gibt es auch keinen Ansatz für Vertrauensschutz. Dies stellt § 417 Abs. 1 S. 2 BGB noch einmal ausdrücklich klar. Selbstverständlich kann er aber den Anspruch des Gläubigers gegen ihn durch Aufrechnung mit einer Forderung, die ihm (nicht dem bisherigen Schuldner!) gegen den Gläubiger zusteht, zum Erlöschen bringen.
Während mit der Abtretung alle akzessorischen Sicherungsmittel übergehen (§ 401 BGB), führt die Schuldübernahme zum Erlöschen von Nebenrechten (§ 418 Abs. 1 S. 1 BGB). Dadurch soll der Sicherungsgeber geschützt werden - denn ein weniger solventer neuer Schuldner erhöht das Risiko, dass er in Anspruch genommen wird bzw. seine Sicherheit verliert. Nur eine zur Sicherung der Schuld bestellte Hypothek bleibt nach § 418 Abs. 1 S. 2 BGB bis zum Verzicht des Gläubigers bestehen. Andere akzessorische Sicherungsgeber haften nur dann weiter, wenn sie einwilligen (§ 418 Abs. 1 S. 3 BGB). § 418 Abs. 1 BGB gilt entsprechend für Sicherungsgrundschuld, Sicherungseigentum und Sicherungszession.