III. Was ist eine Gesamtschuld (§ 421 BGB)?
4. Was gilt für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner?
Die Gesamtschuldner haben untereinander zwei verschiedene Möglichkeiten, Ausgleich bzw. Unterstützung bei der Befriedigung zu verlangen:
- § 426 Abs. 1 BGB gewährt einen eigenen Anspruch sui generis. Dieser entsteht, sobald der Gläubiger von den betroffenen Gesamtschuldnern die Leistung fordern kann. Solange der Schuldner nicht selbst geleistet hat, kann er von den anderen Gesamtschuldnern Mitwirkung bei der Befriedigung verlangen. So kommt es in vielen Fällen gar nicht zu einem Innenausgleich. Nach der Zahlung wandelt sich der Anspruch in einen Rückgriffanspruch sui generis um. Die Rechtsbeziehung aus § 426 Abs. 1 BGB ist ein Schuldverhältnis, das auch Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet, deren Verletzung nach § 280 BGB zum Schadensersatz führt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.
- Daneben regelt § 426 Abs. 2 BGB einen Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs ("cessio legis"), für den nach § 412 BGB die Regelungen der §§ 398 ff. BGB gelten. Soweit der Schuldner auch im Innenverhältnis anteilig verpflichtet ist, erlischt dieser Anspruch unmittelbar durch Konfusion (niemand kann einen Anspruch gegen sich selbst haben). Die Verjährung ändert sich durch den Forderungsübergang nicht - das hat vor allem dann Vorteile, wenn der Gläubiger einen gerichtlichen Titel gegen alle Gesamtschuldner erwirkt - dann gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine dreißigjährige Verjährungsfrist. Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus § 401 BGB - danach gehen alle akzessorischen Sicherheiten auf den zahlenden Schuldner über. Gegenüber § 426 Abs. 1 BGB besteht jedoch der Nachteil, dass nach § 404 BGB Einreden gegen den alten Gläubiger auch dem Gesamtschuldner entgegengehalten werden können.
Für den Ausgleichsanspruch haften die Gesamtschuldner untereinander nur als Teilschuldner (§ 420 BGB). Sie können also nur jeweils anteilige Zahlung von den anderen verlangen. Die Höhe dieser Anteile richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern. Bei einer Schadensersatzhaftung wird analog § 254 Abs. 1 BGB auf die jeweiligen Verursachungsanteile und innerhalb dieser nach Verschuldensanteilen differenziert. Nur soweit weder eine Vereinbarung noch eine gesetzliche Anordnung ersichtlich sind, greift nach § 426 Abs. 1 S. 2 BGB eine Vermutung für gleich hohe Anteile.