III. Was ist eine Ge­samt­schuld (§ 421 BGB)?

3. Was gilt für das Ver­hält­nis der Schuld­ner zum Gläu­bi­ger?

Bei der Ge­samt­schuld kann der Gläu­bi­ger von je­dem Schuld­ner die ganze Leis­tung oder einen Teil for­dern. Sein For­de­rungsrecht er­lischt nach § 422 Abs. 1 BGB, so­weit ein Schuld­ner die Leis­tung voll­stän­dig er­bracht hat. Der An­spruch geht al­ler­dings nicht un­ter, son­dern statt­des­sen nach § 426 Abs. 2 BGB auf den­je­ni­gen über, der die Leis­tung er­bracht hat. Die­ser kann ihn nun (an­tei­lig) ge­gen die an­de­ren Schuld­ner gel­tend ma­chen.

Grund­sätz­lich kön­nen Ver­än­de­run­gen der For­de­rung nur ge­gen den Schuld­ner gel­tend ge­macht wer­den, in des­sen Per­son sie ein­tre­ten (Grund­satz der Ein­zel­wir­kung, § 425 BGB).

Die Fahr­läs­sig­keit ei­nes Schuld­ners wirkt nicht zu­guns­ten/ zu­las­ten der an­de­ren Ge­samt­schuldner.
Je­der ein­zelne Ge­samt­schuldner muss als sol­cher ge­mahnt wer­den.
  • Et­was an­de­res gilt ne­ben der Er­fül­lung (§ 422 Abs. 1 S. 1 BGB) auch für die dies­be­züg­li­chen Sur­ro­gate (Leis­tung an Er­fül­lung statt, Hin­ter­le­gung, Auf­rech­nung). § 422 Abs. 2 BGB stellt al­ler­dings klar, dass dies nicht zur Folge hat, dass ein Schuld­ner eine fremde For­de­rung her­an­zie­hen darf, um den ge­gen ihn be­ste­hen­den An­spruch zum Er­lö­schen zu brin­gen. Viel­mehr darf man auch bei ei­ner Ge­samt­schuld nur mit ei­ner ei­ge­nen For­de­rung auf­rech­nen.
  • Ein Er­lass (§ 397 BGB) kann so­wohl in Be­zug auf einen ein­zel­nen Ge­samt­schuldner als auch in Be­zug auf alle Ge­samt­schuldner er­fol­gen. Dies ist durch Aus­le­gung zu er­mit­teln (§ 133 BGB, § 157 BGB). Soll der be­trof­fene Ge­samt­schuldner auch im In­nen­ver­hält­nis frei­ge­stellt wer­den, muss der Gläu­bi­ger seine Ge­samt­for­de­rung ent­spre­chend her­ab­set­zen. Das be­deu­tet, dass die For­de­rung in Höhe des auf den be­frei­ten Schuld­ner ent­fal­len­den An­teils er­lischt.
  • Der Gläu­bi­ger­ver­zug§ 293 ff. BGB) wirkt nach § 424 BGB zu­guns­ten al­ler Ge­samt­schuldner.
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