III. Was ist eine Gesamtschuld (§ 421 BGB)?
1. Für welche Fälle ist eine Gesamtschuld angeordnet?
Das Gesetz ordnet an vielen Stellen eine gesamtschuldnerische Haftung an:
- Mehrere Verursacher eines Schadens haften nach § 840 BGB als Gesamtschuldner. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie planmäßig gemeinsam handeln oder als Gehilfen bzw. Anstifter an der Schädigung mitgewirkt haben (§ 830 Abs. 2 BGB). Dies gilt über den Wortlaut hinaus auch für konkurrierende vertragliche Schadensersatzansprüche.
- Im Innenverhältnis haften mehrere Mitbürgen als Gesamtschuldner (§ 769 BGB).
- Die Gesellschafter einer OHG (§ 128 S. 1 HGB) und einer Kommanditgesellschaft (vgl. den Verweis in § 161 Abs. 2 HGB) haften für Schulden der Gesellschaft als Gesamtschuldner. Dies gilt nach der Rechtsprechung entsprechend auch für die BGB-Gesellschaft (§ 705 BGB).
- Die Vorstandsmitglieder einer AG (§ 93 Abs. 2 AktG) und die Geschäftsführer einer GmbH (§ 43 Abs. 2 GmbHG) haften bei Pflichtverletzungen als Gesamtschuldner.
- Nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgewerbes neben dem bisherigen Inhaber als Gesamtschuldner; nach § 613a Abs. 2 BGB haften alter und neuer Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang gesamtschuldnerisch gegenüber Ansprüchen der Arbeitnehmer.
Neben der gesetzlichen Anordnung kommt auch die vertragliche Vereinbarung einer Gesamtschuld in Betracht. Hierzu enthält § 427 BGB eine Auslegungsregel: Verpflichten sich mehrere gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, soll im Zweifel keine Teilschuld (§ 420 BGB) sondern eine Gesamtschuld vorliegen. Für unteilbare Leistungen ist § 431 BGB zwar nicht als bloße Vermutung, sondern zwingend formuliert. Jedoch kann auch bei unteilbaren Leistungen ausnahmsweise eine gemeinschaftliche Schuld gewollt sein (nämlich wenn der Einzelne diese gar nicht allein erbringen kann). Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.