A. Was gilt, wenn mehrere Personen verpflichtet sind?
III. Was ist eine Gesamtschuld (§ 421 BGB)?
Die Gesamtschuld (§ 421 BGB) ist der häufigste Fall der Verpflichtung mehrerer Personen. Eine Gesamtschuld hat fünf Voraussetzungen:
- Es müssen mindestens zwei Personen gegenüber dem Gläubiger verpflichtet sein. Diese Gesamtschuldner müssen sich nicht untereinander kennen; es muss sich auch nicht um ein einheitliches Schuldverhältnis handeln. Daher ist es etwa irrelevant, wenn ein Gesamtschuldner aus Vertrag (§ 280 BGB) und ein anderer aus Delikt (§ 823 BGB) auf Schadensersatz haftet.
- Die Schuldner müssen dem Gläubiger auf dasselbe Interesse haften. Maßgeblich dafür ist die Perspektive des Gläubigers (nicht diejenige der Schuldner). Das bedeutet: Wenn die Leistungen dasselbe Interesse befriedigen, ist irrelevant, ob verschiedene Leistungshandlungen vorzunehmen sind oder tatsächlich verschiedene Gegenstände übergeben werden müssen.
- Der Gläubiger darf die Leistung nur einmal fordern dürfen - die Leistung des einen Schuldners muss also die Leistungspflicht aller anderen Schuldner erlöschen lassen (§ 422 BGB).
- Jeder Schuldner muss zur Erbringung der gesamten Leistung verpflichtet sein (sonst läge eine Teilschuld im Sinne von § 420 BGB vor). Kann der einzelne Schuldner nur zusammen mit den anderen leisten, kann es sich jedoch auch um eine (nicht ausdrücklich geregelte) gemeinschaftliche Schuld handeln.
- Schließlich müssen die Schuldner "gleichstufig" nebeinander haften. Dieses ungeschriebene Merkmal soll Fälle ausschließen, in denen einer der Schuldner nur nachrangig haftet. Daran fehlt es in der Regel, wenn das Gesetz eine ("automatische") Legalzession (§ 412 BGB iVm § 398 BGB) anordnet, sofern einer der Schuldner zahlt (etwa in § 774 Abs. 1 BGB für Bürgen, § 6 EFZG bei Entgeltfortzahlung für Unfallschäden, § 86 VVG für Behandlungskosten bei Privatversicherung, § 116 SGB X für Behandlungskosten bei gesetzlicher Sozialversicherung). Denn dann wäre § 426 Abs. 2 BGB gegenstandslos.
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