II. Was ist eine Ab­tre­tung (§ 398 BGB)?

4. Was gilt bei An­zeige der Ab­tre­tung bzw. Ab­tre­tungsur­kun­den?

So­weit der bis­he­rige Gläu­bi­ger den Schuld­ner in­for­miert, dass er die For­de­rung ab­ge­tre­ten hat, ist der Schuld­ner nicht schutz­wür­dig, so­weit er an den ihm be­nann­ten neuen Gläu­bi­ger leis­tet (§ 407 Abs. 1 BGB, § 409 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Mehr­wert der Re­ge­lung be­steht dar­in, dass der alte Gläu­bi­ger die Be­nen­nung des neuen Gläu­bi­gers selbst dann ge­gen sich gel­ten las­sen muss, wenn die Ab­tre­tung un­wirk­sam war oder so­gar gar keine Ab­tre­tung an den be­nann­ten Gläu­bi­ger er­folgt ist. Wie die Kund­ge­bung ei­ner Voll­macht (§ 171 BGB) han­delt es sich da­bei nicht um eine Wil­lens­er­klä­rung, son­dern um eine bloße Wis­sens­er­klä­rung. Den­noch soll sie Ge­schäfts­fä­hig­keit vor­aus­set­zen (§ 105 BGB) und an­fecht­bar sein (§ 142 Abs. 1 BGB); ebenso ist Stell­ver­tre­tung (§ 164 Abs. 1 BGB) zu­läs­sig.

Die An­zeige muss nicht un­mit­tel­bar durch den bis­he­ri­gen Gläu­bi­ger ge­gen­über dem Schuld­ner er­fol­gen. Es ge­nügt, dass der bis­he­rige Gläu­bi­ger eine Ab­tre­tungsur­kunde aus­stellt. Dies ent­spricht dem Ver­hält­nis der Voll­machtsur­kunde zur Kund­ge­bung (§ 172 BGB).

Bei Rück­nahme der An­zeige gibt es aber an­ders als bei Voll­machtsur­kunde bzw. Kund­ge­bung der Voll­macht (§ 173 BGB) keine Ein­schrän­kung auf gut­gläu­bige Schuld­ner. Viel­mehr muss zu­nächst der neue Gläu­bi­ger zu­stim­men (§ 409 Abs. 2 BGB). Bis zur Zu­stim­mung kann der Schuld­ner die Er­fül­lung ge­gen­über dem al­ten Gläu­bi­ger (ana­log § 273 BGB) ver­wei­gern. Er muss sich also nicht auf das Wort des frü­he­ren Gläu­bi­gers ver­las­sen.

Folge von § 409 Abs. 1 BGB ist, dass die Leis­tung ge­gen­über dem ver­meint­li­chen neuen Gläu­bi­ger Wir­kung ge­gen­über dem wirk­li­chen Gläu­bi­ger ent­fal­tet; die­ser muss sich also be­han­deln las­sen, als sei die For­de­rung ihm ge­gen­über er­füllt wor­den. Die Rück­ab­wick­lung muss wie bei § 407 BGB oder § 408 BGB nach § 816 Abs. 2 BGB im In­nen­ver­hält­nis zwi­schen den Gläu­bi­gern er­fol­gen.

Die Ver­knüp­fung zum Schuld­nerschutz stellt § 410 Abs. 1 BGB her: Da­nach darf der Schuld­ner die Er­brin­gung der Leis­tung ge­gen­über ei­nem neuen Gläu­bi­ger ver­wei­gern, bis ihm die­ser eine vom Alt­gläu­bi­ger aus­ge­stellte Ab­tre­tungsur­kunde vor­legt. Et­was an­de­res gilt nur, wenn der bis­he­rige Gläu­bi­ger dem Schuld­ner die Ab­tre­tung schrift­lich an­ge­zeigt hat (§ 410 Abs. 2 BGB) - dann ist das Be­wei­s­in­ter­esse des Schuld­ners be­frie­digt.

Er­gän­zend sieht § 410 Abs. 1 S. 2 BGB vor, dass Mah­nungen oder Kün­di­gungen des neuen Gläu­bi­gers un­ver­züg­lich zu­rück­ge­wie­sen wer­den dür­fen, bis eine Ab­tre­tungsur­kunde vor­ge­legt wur­de. Auch hier­durch soll Rechts­si­cher­heit für den Schuld­ner ge­schaf­fen wer­den.

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