3. Wie wird der Schuldner bei der Abtretung geschützt?
d. Was gilt für die Aufrechnung nach Abtretung?
Eine Aufrechnung setzt nach § 387 BGB gegenseitige Forderungen voraus - d.h. der Schuldner muss einen Anspruch gegen den Gläubiger haben (sog. "Gegenforderung"). Durch die Abtretung wechselt aber der Gläubiger. Das hätte also zur Folge, dass die Aufrechnungslage entfällt - der Schuldner müsste die Hauptforderung an den neuen Gläubiger erfüllen und wäre darauf verwiesen, seinerseits gegen den alten Gläubiger wegen der ihm zustehenden Gegenforderung vorzugehen.
- Wurde die Aufrechnung bereits vor der Abtretung erklärt (§ 388 BGB), tritt kein Problem auf: Mit der Erklärung ist nach § 389 BGB die Hauptforderung gegen den Schuldner erloschen. Damit besteht schon keine Forderung mehr, welche der Gläubiger abtreten könnte.
- Solange der Schuldner noch nichts von der Abtretung weiß, kann er gegenüber dem alten Gläubiger aufrechnen - die Aufrechnung ist ein Rechtsgeschäft, das auch gegenüber dem neuen Gläubiger wirkt (§ 407 Abs. 1, 2. Var. BGB).
- Sobald der Schuldner Kenntnis von der Abtretung hat, muss er nach § 406 1. Var. BGB die Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger erklären. Diese Regelung durchbricht die Relativität der Schuldverhältnisse: Bestand bereits bei der Abtretung eine Aufrechnungslage (also zwei gegenseitige Forderungen iSv § 387 BGB) und fehlte es nur an der Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB), so kann diese nach § 406, 1. HS BGB auch gegenüber dem neuen Gläubiger nachgeholt werden.
Da die Aufrechnung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer Aufrechnungslage zurückwirkt (§ 389 BGB), geht die Abtretung eigentlich ins Leere - die abgetretene Forderung gilt als nicht entstanden. Das Besondere ist, dass hier die Aufrechnung gegenüber einer anderen Person als dem Schuldner der Gegenforderung erfolgen muss, nämlich dem neuen Gläubiger.