3. Wie wird der Schuld­ner bei der Ab­tre­tung ge­schützt?

d. Was gilt für die Auf­rech­nung nach Ab­tre­tung?

Eine Auf­rech­nung setzt nach § 387 BGB ge­gen­sei­tige For­de­rungen vor­aus - d.h. der Schuld­ner muss einen An­spruch ge­gen den Gläu­bi­ger ha­ben (sog. "Ge­gen­for­de­rung"). Durch die Ab­tre­tung wech­selt aber der Gläu­bi­ger. Das hätte also zur Fol­ge, dass die Auf­rech­nungslage ent­fällt - der Schuld­ner müsste die Haupt­for­de­rung an den neuen Gläu­bi­ger er­fül­len und wäre dar­auf ver­wie­sen, sei­ner­seits ge­gen den al­ten Gläu­bi­ger we­gen der ihm zu­ste­hen­den Ge­gen­for­de­rung vor­zu­ge­hen.

  • Wurde die Auf­rech­nung be­reits vor der Ab­tre­tung er­klärt (§ 388 BGB), tritt kein Pro­blem auf: Mit der Er­klä­rung ist nach § 389 BGB die Haupt­for­de­rung ge­gen den Schuld­ner er­lo­schen. Da­mit be­steht schon keine For­de­rung mehr, wel­che der Gläu­bi­ger ab­tre­ten könn­te.
  • So­lange der Schuld­ner noch nichts von der Ab­tre­tung weiß, kann er ge­gen­über dem al­ten Gläu­bi­ger auf­rech­nen - die Auf­rech­nung ist ein Rechts­ge­schäft, das auch ge­gen­über dem neuen Gläu­bi­ger wirkt (§ 407 Abs. 1, 2. Var. BGB).
  • So­bald der Schuld­ner Kennt­nis von der Ab­tre­tung hat, muss er nach § 406 1. Var. BGB die Auf­rech­nung ge­gen­über dem neuen Gläu­bi­ger er­klä­ren. Diese Re­ge­lung durch­bricht die Re­la­ti­vi­tät der Schuld­ver­hält­nisse: Be­stand be­reits bei der Ab­tre­tung eine Auf­rech­nungslage (also zwei ge­gen­sei­tige For­de­rungen iSv § 387 BGB) und fehlte es nur an der Auf­rech­nungser­klä­rung (§ 388 BGB), so kann diese nach § 406, 1. HS BGB auch ge­gen­über dem neuen Gläu­bi­ger nach­ge­holt wer­den.

Da die Auf­rech­nung auf den Zeit­punkt des erst­ma­li­gen Be­ste­hens ei­ner Auf­rech­nungslage zu­rück­wirkt (§ 389 BGB), geht die Ab­tre­tung ei­gent­lich ins Leere - die ab­ge­tre­tene For­de­rung gilt als nicht ent­stan­den. Das Be­son­dere ist, dass hier die Auf­rech­nung ge­gen­über ei­ner an­de­ren Per­son als dem Schuld­ner der Ge­gen­for­de­rung er­fol­gen muss, näm­lich dem neuen Gläu­bi­ger.

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