3. Wie wird der Schuldner bei der Abtretung geschützt?
b. Was gilt für Rechtsgeschäfte mit dem alten Gläubiger?
Nach § 407 Abs. 1, 2. Var. BGB muss sich der neue Gläubiger auch "jedes Rechtsgeschäft" entgegenhalten lassen, das nach der Abtretung zwischen Schuldner und altem Gläubiger vorgenommen wird. Wie bei § 407 Abs. 1, 1. Var. BGB setzt dies allerdings voraus, dass der Schuldner bei Vornahme des Rechtsgeschäfts keine Kenntnis von der Abtretung hat.
Rechtsgeschäfte im Sinne des § 407 Abs. 1, 2. Var. BGB sind der Erlass (§ 397 BGB), die Stundung, der Abschluss eines Vergleichs (§ 779 BGB) oder eines Änderungs- bzw. Aufhebungsvertrags (§ 311 Abs. 1 BGB) sowie eine Aufrechnung (§ 387 BGB iVm § 389 BGB).
Nicht erfasst sind Rechtsgeschäfte oder geschäftsähnliche Handlungen, die den Schuldner schlechter stellen würden.
Eine Mahnung (§ 286 BGB) oder eine Fristsetzung (§ 281 BGB) des alten Gläubigers löst daher keine Rechtsfolgen zugunsten des neuen Gläubigers aus.