2. Welche Rechtsfolgen hat eine wirksame Abtretung?
a. Welche weiteren Ansprüche hat der Abtretungsempfänger?
Aufgrund der wirksamen Abtretung treffen den Abtretenden gewisse weitere Pflichten.
- Nach § 402 BGB muss er dem Abtretungsempfänger Auskünfte erteilen und Urkunden übergeben (die Pflicht zur Übereignung folgt im Zweifel aus § 242 BGB), die zur Durchsetzung bzw. Geltendmachung der Forderung erforderlich sind. Es geht also um den Beweis der Entstehung des Anspruchs und das Widerlegen etwaiger Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruch. Irrelevant ist, zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger die Kenntnis oder die Urkunden erlangt hat - er muss also auch Informationen weitergeben, die er erst nach erfolgter Abtretung erlangt hat. Ein konkurrierender (und in der Klausur ebenfalls zu prüfender) Anspruch auf Übergabe von Wertpapieren ergibt sich aus § 985 BGB, soweit die Urkunde unter § 952 BGB fällt, weil das Eigentum am Wertpapier als Annex zur abgetretenen Forderung auf den Zessionar übergeht ("Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier"). Die Auskunftspflicht kann durch Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem ursprünglichen Gläubiger im Einzelfall beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. Bei einer Teilabtretung ist die Urkundsübergabe praktisch nicht möglich - dann genügt es, eine beglaubigte Abschrift zu übergeben.
- Mit § 403 S. 1 BGB erhält der neue Gläubiger die Gelegenheit, die Grundlage für den Vertrauensschutz zu seinen Gunsten nach § 410 Abs. 1 BGB durch Ausstellung einer (beglaubigten) Urkunde zu verlangen. Dies gilt sogar, wenn der alte Gläubiger dem Schuldner die Abtretung bereits angezeigt hat und damit ohnehin der Schutz nach § 410 Abs. 2 BGB eingreift. Erforderlich ist eine öffentlich beglaubigte Urkunde (§ 129 BGB); diese wird ersetzt durch notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) bzw. durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen. Da die Beglaubigung dem neuen Gläubiger dient, muss dieser nach § 403 S. 2 BGB auch die Kosten tragen.
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