e. Wann ist die Ab­tre­tung aus­ge­schlos­sen?

Was gilt für einen ver­trag­li­chen Ab­tre­tungsaus­schluss?

Nach § 137 S. 1 BGB kann die (ding­li­che) Ver­fü­gungs­be­fug­nis nicht durch Ver­trag be­schränkt wer­den. Hier­von macht § 399, 2. Var. BGB eine wich­tige Aus­nah­me: Grund­sätz­lich kann die Be­fug­nis zur Ab­tre­tung ei­ner For­de­rung durch Ver­trag zwi­schen Gläu­bi­ger und Schuld­ner mit Wir­kung ge­gen­über je­der­mann aus­ge­schlos­sen wer­den. Die Ver­ein­ba­rung be­darf kei­ner Form (kann also auch kon­klu­dent er­fol­gen) und ist so­gar im Rah­men von AGB mög­lich. Trotz Be­ste­hens ei­nes Ab­tre­tungsver­bo­tes kann die Ab­tre­tung in vier Fäl­len wirk­sam wer­den:

  • Zu­nächst kön­nen Schuld­ner und Gläu­bi­ger das Ab­tre­tungsver­bot je­der­zeit durch Ver­trag (§ 311 Abs. 1 BGB) und so­gar rück­wir­kend auf­he­ben. Da­mit wer­den alle frü­he­ren Ab­tre­tungen wirk­sam. Ein sol­cher Auf­he­bungs­ver­trag liegt ins­be­son­dere in ei­ner vor­he­ri­gen Ein­wil­li­gung in die Ab­tre­tung oder ei­ner nach­träg­li­chen Ge­neh­mi­gung des Ge­schäfts. Es geht also nicht etwa um eine ein­sei­tige Zu­stim­mung nach § 185 BGB iVm § 182 ff. BGB, son­dern schlicht um einen Än­de­rungs­ver­trag, bei dem der Zu­gang der die Än­de­rung an­neh­men­den Wil­lens­er­klä­rung des Gläu­bi­gers nach § 151 S. 1 BGB ent­behr­lich ist.
  • Eine wei­tere Aus­nahme ent­hält § 405, 2. Var. BGB, wo­nach bei Exis­tenz ei­ner Ur­kunde über die Schuld das Ab­tre­tungsver­bot sich aus die­ser Ur­kunde er­ge­ben muss. An­sons­ten kann sich ein Dritter dar­auf ver­las­sen, dass die Ab­tre­tung ohne Ein­schrän­kun­gen mög­lich ist.
  • Schließ­lich sieht § 354a Abs. 1 S. 1 HGB eine wich­tige Aus­nahme für bei­der­sei­tige Han­dels­ge­schäfte im Sinne von § 345 HGB, § 343 HGB vor: In­so­weit kann die Ab­tre­tung ei­ner Geld­for­de­rung nicht wirk­sam aus­ge­schlos­sen wer­den. Da­mit soll das Ver­trauen des Rechts­ver­kehrs auf die Ab­tre­tung durch einen Kauf­mann ge­schützt wer­den.
  • In be­stimm­ten Fäl­len ist ein gut­gläu­bi­ger Er­werb trotz ei­nes Ab­tre­tungsver­bots mög­lich. Dies gilt ins­be­son­dere im Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht: Dort han­delt es sich bei ei­nem Ab­tre­tungsver­bot um eine Ein­wen­dung, die im Grund­buch ein­ge­tra­gen sein muss, um sie Dritten ent­ge­gen­zu­hal­ten (§ 891 BGB). Bei Brief­grund­schul­den bzw. -hy­po­the­ken kann sie er­satz­weise auch auf dem Brief ein­ge­tra­gen wer­den, § 1157 BGB, § 1140 BGB. Bei Si­che­rungs­grund­schul­den ist nach § 1192 Abs. 1a BGB je­doch ein gut­gläu­bi­ger Er­werb ent­ge­gen ei­nes Ab­tre­tungsver­bots aus­ge­schlos­sen.
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