1. Was setzt eine wirk­same Ab­tre­tung vor­aus?

e. Wann ist die Ab­tre­tung aus­ge­schlos­sen?

Nach § 400 BGB ist eine For­de­rung nicht ab­tret­bar, so­weit sie pro­zes­sual un­pfänd­bar wä­re. Da­mit be­zieht sich das BGB auf die §§ 850 ff. ZPO. De­ren Sinn ist es, dem Gläu­bi­ger ein Exis­tenz­mi­ni­mum zu er­hal­ten (und so ein Ein­grei­fen der So­zi­al­hilfe zu ver­hin­dern).

Nach § 399, 1. Var. BGB ist die Ab­tre­tung aus­ge­schlos­sen, wenn sich durch den Aus­tausch des Gläu­bi­gers der In­halt der For­de­rung än­dern würde. Dies ist der Fall, wenn eine Er­fül­lung nur ge­gen­über dem ur­sprüng­li­chen Gläu­bi­ger zweck­mä­ßig ist.

Der An­spruch auf ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft (§ 1353 BGB) be­rech­tigt aus­schließ­lich den Ehe­gat­ten - er ist höchst­per­sön­lich und lässt sich nicht auf Dritte (im Sinne ei­nes "Swin­ger-Clubs") über­tra­gen.

Der An­spruch auf Ur­laub (§ 1 BUr­lG) steht je­dem Ar­beit­neh­mer höchst­per­sön­lich zu und dient dem Er­halt der Ar­beits­kraft - er ist höchst­per­sön­lich und kann nicht auf Kol­le­gen über­tra­gen wer­den.

Aus­ge­schlos­sen sein soll die Ab­tre­tung auch dann, wenn dem Gläu­bi­ger ein be­son­de­res Ver­trauen ent­ge­gen ge­bracht wur­de, das ei­nem Dritten ge­gen­über nicht be­steht.

Dem Käu­fer kann grds. egal sein, an wen er sei­nen Kauf­preis zah­len muss (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der Ver­mie­ter (§ 535 BGB) muss sich aber dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass der Mie­ter die Miet­sa­che nicht be­schä­digt oder zer­stört.

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